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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.01.2001, Az.: III R 14/99

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
18.01.2001
Aktenzeichen
III R 14/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 12676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der FGO und anderer Gesetze (2. FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher gehört worden.