Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.01.2000, Az.: VI B 13/98

Kinderfreibetrag; Existenzminimum des Kindes

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
14.01.2000
Aktenzeichen
VI B 13/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 12250
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2000, 835

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Die Rechtsfrage, in welcher Höhe im Streitjahr 1992 Kinderfreibeträge zu gewähren sind, ist durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, 2 BvR 1220/93 und 2 BvR 1852, 1853/97 (BVerfGE 99, 246, 268 und 273, BStBl II 1999, 174, 193 und 194) und deren Umsetzung durch § 53 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2552, BStBl I 2000, 4) geklärt. Die Frage hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung mehr (vgl. auch Beschluss des Senats vom 4. Mai 1999 VI B 9/98, BFH/NV 1999, 1328).

3

2. Es besteht auch keine (nachträgliche) Divergenz zu den genannten Entscheidungen.

4

Nach § 53 Satz 1 EStG ist für 1992 ein Betrag von 5 676 DM als Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu belassen.

5

Im angegriffenen Bescheid wurde --entsprechend der früheren Gesetzeslage-- für das Kind der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lediglich ein Kinderfreibetrag in Höhe von 4 104 DM gewährt. Das den Klägern zustehende Kindergeld von 840 DM ist jedoch in einen (zusätzlichen) Freibetrag umzurechnen (§ 53 Sätze 3 und 4 EStG). Bei einem zu versteuernden Einkommen der Kläger von 13 494 DM beträgt deren Grenzsteuersatz rd. 19 v. H. und der (zusätzliche) Freibetrag demzufolge rd. 4 421 DM.

6

Die Summe des bisherigen Kinderfreibetrags von 4 104 DM und des (zusätzlichen) Freibetrags von 4 421 DM beträgt 8 525 DM. Dieser Betrag überschreitet den nach § 53 Satz 1 EStG steuerfrei zu belassenden Betrag von 5 676 DM. Eine Änderung der Einkommensteuer der Kläger scheidet demnach nach § 53 Satz 6 EStG aus.

7

3. Von einer weiteren Begründung wird nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

8