Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.10.1999, Az.: I R 47/98
Revision; Mündliche Verhandlung; Entlastung; Finanzgericht
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 21.10.1999
- Aktenzeichen
- I R 47/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 12252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG
Gründe
1
Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.