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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.07.1999, Az.: VI B 89/99

Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen; Systemumstellung des Kindergeldrechts; Steuervergütung; Änderungsvorschriften; Vewaltungsakte mit Dauerwirkung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
14.07.1999
Aktenzeichen
VI B 89/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 11773
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1999, 1597

Amtlicher Leitsatz

===NV=(nicht amtlich veröffentlicht)==anonymisierte Fassung====

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.

2

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 48 des Sozialgesetzbuches (SGB) X nach der Systemumstellung des Kindergeldrechts zum 1. Januar 1996 weiterhin anwendbar ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

3

Seit der Systemumstellung des Kindergeldrechts und dessen Übernahme in das Einkommensteuerrecht wird das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt (§ 31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Verfahrensrechtlich hat dies zur Folge, daß im Verwaltungsverfahren die Abgabenordnung (AO 1977) anstelle des SGB X anzuwenden ist (vgl. § 1 Abs. 1 i. V. m. § 37 Abs. 1 AO 1977). Gemäß § 155 Abs. 6 AO 1977 sind für Steuervergütungen sinngemäß die Vorschriften über die Steuerfestsetzung und damit auch die Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO 1977 anzuwenden. Entgegen der Auffassung der Klägerin scheidet die --wei- tere-- Anwendbarkeit des § 48 SGB X aus, um Kindergeldfestsetzungen als Verwaltungsakte mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse aufheben zu können. Da im übrigen die Anwendung der §§ 130, 131 AO 1977 durch § 172 Abs. 1 Nr. 2 d, 2. Halbsatz AO 1977 ausdrücklich ausgeschlossen ist und die §§ 172 bis 177 AO 1977 eine entsprechende Regelung nicht enthalten, hat der Gesetzgeber in § 70 Abs. 2 EStG eine dem § 48 SGB X nachgebildete Regelung getroffen. Die Vorschrift ist eine spezialgesetzliche Regelung zur Aufhebung und Änderung einer Kindergeldfestsetzung bei Änderung der Verhältnisse und stellt eine sonstige Regelung i. S. des § 172 Abs. 1 Nr. 2 d, 1. Halbsatz AO 1977 dar (ganz herrschende Meinung; vgl. z. B. Seewald/Felix in Kirchhof/ Söhn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 70 Rdnr. C 1 ff. ; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 70 EStG Anm. 13; Berlebach, Familienleistungsausgleich, § 70 EStG Rdnr. 10; Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 18. Aufl. , § 70 Rz. 4).