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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.06.1999, Az.: VII B 116/99

Einlegung der Beschwerde; Ordnungsgemäße Vertretung; Vertretungszwang; Rechtsschutzgarantie

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.06.1999
Aktenzeichen
VII B 116/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 12227
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1999, 1612

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision besteht Vertretungszwang.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

2

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Fehlt es, wie im Streitfall, an der ordnungsmäßigen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen, so ist die betreffende Prozeßhandlung --im Streitfall die Einlegung der Beschwerde-- unwirksam.

3

Der in Verfahren vor dem BFH geltende Vertretungszwang verstößt nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes, denn die Anrufung des BFH wird dadurch weder unzumutbar noch in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise erschwert (BFH-Beschluß vom 24. Februar 1986 VIII E 9/85, BFH/NV 1989, 40, mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Vom Vertretungszwang kann auch nicht im Einzelfall, etwa bei Vorliegen besonderer Umstände, entbunden werden (Senatsbeschluß vom 11. September 1995 VII B 182/95, BFH/NV 1996, 240).

4