Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.01.1999, Az.: V S 19/98
Prozeßkostenhilfe; Divergenz; Grundsätzliche Bedeutung; Erfolgsaussicht
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 28.01.1999
- Aktenzeichen
- V S 19/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 12635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO
- § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO
- § 142 FGO
- § 114 S. 1 ZPO
Fundstelle
- BFH/NV 1999, 955
Amtlicher Leitsatz
===NV=(nicht amtlich veröffentlicht)==anonymisierte Fassung====
Gründe
I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für ihr Verfahren vor dem Bundesfinanzhof wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG). Ihre Nichtzulassungsbeschwerde stützt die Klägerin auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist unbegründet.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung).
Gründe für die Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil des FG liegen nicht vor. Dies hat der Senat in dem Beschluß V B 142/95 vom heutigen Tage, durch den er die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, begründet. Er nimmt wegen der Einzelheiten darauf Bezug.
Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i. V. m. dem Kostenverzeichnis).