Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.01.1999, Az.: V S 19/98

Prozeßkostenhilfe; Divergenz; Grundsätzliche Bedeutung; Erfolgsaussicht

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
28.01.1999
Aktenzeichen
V S 19/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 12635
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1999, 955

Amtlicher Leitsatz

===NV=(nicht amtlich veröffentlicht)==anonymisierte Fassung====

Gründe

1

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt Prozeßkostenhilfe (PKH) für ihr Verfahren vor dem Bundesfinanzhof wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG). Ihre Nichtzulassungsbeschwerde stützt die Klägerin auf Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

2

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist unbegründet.

3

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 142 FGO i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung).

4

Gründe für die Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil des FG liegen nicht vor. Dies hat der Senat in dem Beschluß V B 142/95 vom heutigen Tage, durch den er die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat, begründet. Er nimmt wegen der Einzelheiten darauf Bezug.

5

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 1 Abs. 1 Buchst. c des Gerichtskostengesetzes i. V. m. dem Kostenverzeichnis).