Bundesfinanzhof
Beschl. v. 15.10.1998, Az.: V R 61/97
Vorlage beim EuGH; Berichtigung einer Steuer; Steuerfestsetzungsverfahren; Billigkeitsverfahren; Gutgläubigkeit als Voraussetzung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 15.10.1998
- Aktenzeichen
- V R 61/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 11802
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 2 UStG 1991/1993
- Art. 21 Nr. 1 Buchst. c Richtlinie 77/388/EWG
- § 227 AO 1977
Fundstellen
- BFHE 187, 84 - 93
- BFH/NV 1999, 576-579
- DStRE 1999, 32-36
- DStZ 1999, 231-232 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1999, 205-207
- KÖSDI 1999, 11860-11861 (Kurzinformation)
- NZG 1999, 511-514
Amtlicher Leitsatz
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
- 1.
Gebietet es das Gemeinschaftsrecht, die Berichtigung einer zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer bereits im Rahmen des Steuerfestsetzungsverfahrens zu ermöglichen, oder reicht es aus, wenn die Mitgliedstaaten eine Berichtigung erst in einem anschließenden Billigkeitsverfahren (aus sog. sachlichen Gründen) zulassen?
- 2.
Setzt die Berichtigung einer zu Unrecht in Rechnung gestellten Steuer zwingend voraus, daß der Aussteller der Rechnung seinen guten Glauben nachweist, oder ist eine Rechnungsberichtigung auch in anderen Fällen (ggf. welchen) zulässig?
- 3.
Unter welchen Voraussetzungen handelt ein Rechnungsaussteller in gutem Glauben?
Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 15.10.1998 - AZ: V R 38/97