Bundesfinanzhof
Beschl. v. 07.09.1998, Az.: VI B 174/96
Nichtzulassungsbeschwerde; Aussetzung des Verfahrens; Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 07.09.1998
- Aktenzeichen
- VI B 174/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 11524
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- BFH/NV 1999, 214
Amtlicher Leitsatz
===NV=(nicht amtlich veröffentlicht)==anonymisierte Fassung====
Gründe
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 26. Januar 1994 einen Einkommensteuerbescheid für 1981. Einspruch und Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) blieben erfolglos.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt, der das Finanzgericht (FG) nicht abgeholfen hat.
Während des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde erließ das FA am 4. Oktober 1996 einen geänderten Bescheid. Dagegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt. Über die erneut erhobene Klage hat das FG noch nicht entschieden. Einen Antrag gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht gestellt.
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den ursprünglich angegriffenen Einkommensteuerbescheid ist auszusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren über den ursprünglichen Steuerbescheid auszusetzen, wenn dieser während des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde geändert, der ändernde Bescheid angefochten und ein Antrag nach § 68 FGO nicht gestellt wird (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. , § 68 Anm. 4). Die Aussetzung des Verfahrens hat bis zum bestandskräftigen Abschluß des Verfahrens über den ändernden Bescheid zu erfolgen (Beschlüsse des BFH vom 7. August 1991 X B 223/90, BFH/NV 1991, 834; vom 7. Februar 1994 III B 28/94, BFH/NV 1994, 727).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, da die Klägerin den Änderungsbescheid vom 4. Oktober 1996 angefochten und im Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision keinen Antrag nach § 68 FGO gestellt hat.