Bundesfinanzhof
Urt. v. 27.05.1998, Az.: X R 17/95
Provisionen des Versicherungsvertreters; Betriebseinnahmen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 27.05.1998
- Aktenzeichen
- X R 17/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 12243
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 186, 256 - 258
- BB 1998, 1990 (amtl. Leitsatz)
- BFH/NV 1998, 1558-1559
- BStBl II 1998, 618-619 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1998, 2044-2045 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1998, 1508-1509 (Volltext mit amtl. LS)
- DStRE 1998, 740 (amtl. Leitsatz)
- DStZ 1998, 908 (Volltext mit amtl. LS)
- FR 1998, 944-945
- HFR 1998, 978-979
- INF 1998, 665-666
- KFR 1999, 5
- KÖSDI 1998, 11711 (Kurzinformation)
- NJW 1998, 3734-3735 (Volltext mit amtl. LS)
- NVersZ 1999, 191-192
- NWB 1999, 3111
- NWB DokSt 1999, 203
- RdW 1999, 516-517
- WPg 1998, 961-962
Amtlicher Leitsatz
Provisionen, die ein Versicherungsvertreter vom Versicherungsunternehmen für den Abschluß eigener privater Versicherungen (z.B. Lebensversicherungen für sich oder seine Ehefrau) in gleicher Weise erhält wie für die Vermittlung von Versicherungsabschlüssen mit Dritten, sind Betriebseinnahmen.
Tatbestand:
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Vermögensberater und Versicherungsvertreter und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1991 berücksichtigte er Betriebsausgaben in Höhe von 12.357,46 DM für Provisionen, die ihm im Laufe dieses Veranlagungszeitraums für die Abschlüsse eigener (bzw. seine Ehefrau betreffender) privater Versicherungen (Lebensversicherungen, Unfall-, Haftpflicht- und Kfz-Versicherungen) zusammen mit Provisionen für die Abschlüsse mit fremden Dritten und in gleicher Weise wie diese von seinem Auftraggeber gezahlt und (mangels Trennung) bei den Einnahmen mit erfaßt worden waren.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erkannte im Einkommensteuerbescheid 1991 vom 6.7.1993 von dem geltend gemachten Betrag nur 2.336 DM an mit der Begründung, auch die auf die "Eigenverträge" entfallenden Provisionen seien Betriebseinnahmen.
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Ansicht des FA. Daß die streitigen Provisionszahlungen den Privatbereich des Klägers betroffen hätten, sei eine Frage ihrer Verwendung und für die Zuordnung unbeachtlich.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 4 EStG. Er meint, vor allem unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.3.1982 IV R 183/78 (BFHE 136, 76, BStBl II 1982, 587), das FG habe zu Unrecht der privaten Bestimmung der "Eigenversicherungen" keine Bedeutung beigemessen und auch die hierfür gezahlten Provisionen als Betriebseinnahmen angesehen.
Der IV. Senat des BFH hat dem erkennenden Senat vorab auf entsprechende Anfrage hin mitgeteilt, daß er an der im Urteil in BFHE 136, 76, BStBl 1982, 587 (= SIS 82 17 10) geäußerten Rechtsansicht nicht festhält.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid für 1991 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung abzuändern und die Einkommensteuer von 21.894 DM auf 18.798 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet. Zu Recht haben FA und EG die streitigen Provisionszahlungen ungeachtet dessen als Betriebseinnahmen des Klägers angesehen, daß sie auf ihn bzw. auf seine Ehefrau abgeschlossene private Versicherungen betrafen.
1) Eine einheitliche Bestimmung des Begriffs der Betriebseinnahmen (Erwerbsbezüge) enthält das EStG nicht. In Anlehnung an § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG sind darunter alle Zugänge in Geld oder Geldeswert zu verstehen, die durch den Betrieb veranlaßt sind (BFH in ständiger Rechtsprechung; z.B. Urteile vom 14.3.1989 I R 83/85, BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650; vom 13.3.1991 X R 24/89, BFH/NV 1991, 537; vom 9.10.1996 XI R 35/96, BFHE 181, 309, BStBl II 1997, 125; Weber-Grellet in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 4 Rdnr. D 61 ff., Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 1998, § 4 Rz. 19 und 420 ff.; Blümich/Wacker, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 4 EStG Rz. 211, jeweils m.w.N.).
2) Betrieblich veranlaßt ist ein solcher Wertzuwachs, wenn er in einem nicht nur äußerlichen, sondern sachlichen, wirtschaftlichen Zusammenhang zum Betrieb steht (BFH in BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650; in BFH/NV 1991, 537, 538; s. auch Urteil vom 1.10.1993 III R 32/92, BFHE 172, 445 [BFH 01.10.1993 - III R 32/92], BStBl II 1994, 179; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz. 27 ff. und 440 ff., m.w.N.).
3) Eine derartige Vermögensmehrung muß - sofern nur objektiv betrieblich veranlaßt - nicht notwendig als Entgelt auf eine konkrete betriebliche Leistung bezogen werden können, weswegen z.B. grundsätzlich auch Zuschüsse für Investitionen (BFH-Urteile vom 17.9.1987 III R 225/83, BFHE 151, 373, BStBl II 1988, 324; vom 22.1.1992 X R 23/89, BFHE 167, 69 [BFH 22.01.1992 - X R 23/89], BStBl II 1992, 488, und vom 19.7.1995 I R 56/94, BFHE 179, 19, BStBl II 1996, 28) oder Existenzgründungen (Urteil in BFHE 181, 309, BStBl II 1997, 125) zu den Betriebseinnahmen gehören. Da es außerdem nicht darauf ankommt, daß sich der Wertzuwachs im Betriebsvermögen auswirkt (BFH-Urteil vom 26.9.1995 VIII R 35/93, BFHE 179, 251, BStBl II 1996, 273), und insoweit auch die Art der Verwendung unbeachtlich ist (BFH-Urteile vom 17.4.1986 IV R 115/84, BFHE 146, 419, BStBl II 1986, 607; in BFHE 181, 309, BStBl II 1997, 125; Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 Rz. 444, jeweils m.w.N.), zählen zu den Betriebseinnahmen ferner:
- Geschenke an den Steuerschuldner, die durch die steuerbare Leistung veranlaßt sind, aber zusätzlich zum dafür geschuldeten Entgelt erbracht werden (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs vom 9.10.1935 VI A 84/35, RStBl 1936, 139; BFH-Urteil vom 6.9.1990 IV R 125/89, BFHE 161, 552, BStBl II 1990, 1028).
- von einem Geschäftsfreund zugewendete Auslandsreisen (BFH-Urteile vom 22.7.1988 III R 175/85, BFHE 154, 218, BStBl II 1988, 995; vom 20.4.1989 IV R 106/87, BFHE 157, 118, BStBl II 1989, 641; in BFHE 179, 251, BStBl II 1996, 273).
- das dem Zahnarzt unentgeltlich überlassene Altgold (Urteil in BFHE 146, 419, BStBl II 1986, 607).
- betriebsbezogene Preise (BFH-Urteil in BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650).
- freiwillige Sozialleistungen eines Versicherungsunternehmens an seine Vertreter (BFH-Urteile vom 26.10.1977 I R 110/76, BFHE 123, 507, BStBl II 1978, 137; vom 27.2.1991 XI R 24/88, BFH/NV 1991, 453; in BFHE 172, 445 [BFH 01.10.1993 - III R 32/92], BStBl II 1994, 179).
4) Für die Zuordnung der "Eigenprovisionen" entscheidend ist somit, daß die Zahlungen auf der gewerblichen Tätigkeit des Empfängers beruhen, der darin liegende Wertzuwachs infolgedessen den erforderlichen Sachzusammenhang zu einem Tatbestand der Einkünfteerzielung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG aufweist (s. dazu auch BFH in BFHE 181, 309, BStBl II 1997, 125; Tipke/Lang, Steuerrecht, 15. Aufl., 1996, § 9 Rz. 52, 206 ff., 211 und 226, m.w.N.); unbeachtlich ist dagegen, daß der Zahlungsempfänger zugleich auch Versicherungsnehmer und insofern außerdem ("privater") Nutznießer des "vermittelten" Vertrages ist. Die in dieser Gewichtung liegende Divergenz zum Urteil des IV. Senats in BFHE 136, 76, BStBl II 1982, 587 ist durch dessen Zustimmung zur Anfrage des Senats (s.o., § 11 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ) erledigt.
5) Auch, daß die streitigen Zahlungen nicht für wirkliche Vermittlungsleistungen des Klägers erbracht wurden, steht ihrer Erfassung bei den Betriebseinnahmen nicht entgegen, weil das weder eine bestimmte zivilrechtliche Qualifikation noch einen konkreten Leistungsbezug voraussetzt.
6) In Übereinstimmung mit den zuvor dargelegten Grundsätzen haben FA und FG die streitigen Provisionszahlungen zutreffend als Betriebseinnahmen angesehen, obgleich sie für den Abschluß von Versicherungsverträgen des Klägers selbst bzw. seiner Ehefrau geleistet wurden (im Ergebnis ebenso FG des Saarlandes, Urteil vom 4.2.1992 1 K 214/91, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1992, 436; Niedersächsisches EG, Urteil vom 29.9.1994 II 206/93, EFG 1995, 359; FG Münster, Urteil vom 13.1.1995 16 K 4384/93 E, EFG 1996, 210; FG München, Urteil vom 16.5.1995 13 K 2394/94, EFG 1996, 210; vgl. auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.1994 1 K 1443/89, EFG 1995, 195; Oberfinanzdirektion Düsseldorf, Steuerlicher Eildienst 1995, 140; - a.M. Hessisches FG, Urteil vom 8.6.1983 7 K 59/93, EFG 1984, 122, und EG Münster, Urteil vom 23.4.1991 15 K 8048/88 E, EFG 1992, 132).
Für eine solche Entscheidung kommt es nicht auf Modalitäten und Zweckbestimmung der "vermittelten" Versicherungsverträge an, sondern darauf, daß die für die "Vermittlung" geleisteten Zahlungen ihren Rechtsgrund im Auftragsverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Kläger, also in dessen Erwerbstätigkeit haben. Verdeutlicht wird hier der Zusammenhang zwischen Erwerbstätigkeit und Wertzuwachs noch dadurch, daß die "Eigenprovisionen" von den Vertragspartnern bis hin zur äußeren Form der Abrechnung genauso behandelt wurden wie die für Fremdverträge geleisteten Entgelte.