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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 18.05.1998, Az.: VI B 71/98

Grundsätzliche Bedeutung; Darlegungsanforderungen; Vorteile an Arbeitnehmer ; Teilnahme an Reise ; Bezahlung durch Arbeitgeber; Arbeitslohn ; Eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
18.05.1998
Aktenzeichen
VI B 71/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 11925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1999, 49

Amtlicher Leitsatz

===NV=(nicht amtlich veröffentlicht)==anonymisierte Fassung====

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

2

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Vorteile, die einem Arbeitnehmer in Form der Teilnahme an einer von seinem Arbeitgeber bezahlten Reise zugeflossen sind, dann nicht als Arbeitslohn zu beurteilen, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalles die Teilnahme des Arbeitnehmers an der Reise im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gelegen hat (Urteil vom 25. März 1993 VI R 58/92, BFHE 171, 210, BStBl II 1993, 639). In Fällen, in denen das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Verhältnisse zu treffen und tatsächlich auch getroffen hat, reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nicht der bloße Hinweis aus, daß noch keine BFH-Entscheidung zu dem vom FG beurteilten Sachverhalt vorliege oder sich der Sachverhalt des Streitfalles von demjenigen unterscheide, über den der BFH bereits entschieden habe; denn daraus ergibt sich noch nicht, daß ein Klärungsbedarf besteht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. März 1991 II B 122/90, BFH/NV 1992, 602; vom 13. Mai 1992 II B 131/91, BFH/NV 1992, 762; vom 22. Februar 1995 VIII B 82/94, BFH/NV 1995, 711). Deshalb wäre erforderlich gewesen, daß die Klägerin im einzelnen dargelegt hätte, weshalb welche konkrete Frage klärungsbedürftig ist. Sie hätte substantiiert vortragen müssen, welches Sachverhaltselement das FG mit einer ihrer Meinung nach unzutreffenden Rechtsfolge gewichtet hat und daß über die zutreffende Gewichtung dieses konkreten Sachverhaltselements im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung in der Finanzverwaltung oder bei den FG, ggf. auch in der Literatur, unterschiedliche Vorstellungen bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Klägerin hat sich mit der Gesamtwürdigung des FG nicht auseinandergesetzt, sondern sich darauf beschränkt, bestimmte Elemente des im Streitfall verwirklichten Sachverhalts mit dem Hinweis hervorzuheben, daß der BFH über einen solchen Fall noch nicht entschieden habe oder in seinen bisherigen Entscheidungen jedenfalls auf die Problematik nicht ausdrücklich eingegangen sei.

3

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

4