Bundesfinanzhof
Beschl. v. 26.03.1998, Az.: IX B 131/97
Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 26.03.1998
- Aktenzeichen
- IX B 131/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 19262
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1998, 994
Tatbestand
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat ausdrücklich "Nichtzulassungsbeschwerde" wegen "Nichtzulassung der Revision" gegen das Urteil des Finanzgerichts eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig; denn die Klägerin hat weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, noch die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts noch einen Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemäß § 115 Abs. 3 FGO dargelegt oder bezeichnet.
Die Begründung der Beschwerde läßt darauf schließen, daß die Klägerin die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 b der Zivilprozeßordnung (Restitutionsklage) für gegeben ansieht. Auch wenn das zutreffen sollte, kann dies nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 115 FGO führen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).