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Bundesfinanzhof
v. 11.02.1998, Az.: X R 150/94

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
11.02.1998
Aktenzeichen
X R 150/94
Entscheidungsform
Entscheidung
Referenz
WKRS 1998, 34293
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1998, 956

Tatbestand:

1

Die Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 1. August 1986 ein vermietetes Einfamilienhaus.

2

Der Voreigentümer hatte das Mietverhältnis durch Vereinbarung vom .... April 1986 bis zum ... August 1988 verlängert.

3

Mit Schreiben vom ... Januar 1988 erklärte der Kläger den Mietern, er werde einer Verlängerung des Mietvertrages nicht zustimmen, so daß der Mietvertrag am ... August 1988 ende; er beabsichtige, das Einfamilienhaus selbst zu nutzen.

4

Da die Mieter der Beendigung des Mietverhältnisses widersprachen, erhob die Ehefrau des Klägers im September 1988 Räumungsklage, die schließlich zum Auszug der Mieter Ende November 1989 führte.

5

Am 31. Mai 1989 war die Ehefrau des Klägers verstorben; Gesamtrechtsnachfolger ist ihr Ehemann, der Kläger. Nach Beendigung der Renovierungsarbeiten im Jahr 1992 nutzte er das Einfamilienhaus zu eigenen Wohnzwecken.

6

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1990 machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von rd. 90. 000 DM als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend.

7

Er gab an, die Mieter hätten die Wohnung in stark verwahrlostem Zustand übergeben. In einem Beweissicherungsverfahren unter Einschaltung eines Bausachverständigen hätte zunächst der Umfang der erheblichen Mängel festgestellt werden müssen. Erst danach habe er die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen veranlassen können.

8

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) lehnte den Abzug ab. Auf den Einspruch des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid für 1990 berücksichtigte das FA die geltend gemachten Finanzierungskosten sowie die Kosten der Räumungsklage; im übrigen wies es den Einspruch zurück, weil die geltend gemachten Betriebskosten und Reparaturaufwendungen wegen des vom Kläger bzw. seiner verstorbenen Ehefrau fortgeführten Mietverhältnisses nicht unmittelbar mit der Anschaffung zusammenhingen.

9

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 205 veröffentlicht.

10

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts.

11

Der Kläger beantragt sinngemäß, das finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und unter Änderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für 1990 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung Vorkosten in Höhe von rd. 84. 000 DM gemäß § 10e Abs. 6 EStG zu berücksichtigen.

12

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Gründe

13

Die Revision ist unbegründet.

14

Zu Recht hat das FG die vom Kläger als Vorkosten geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt.

15

1. Der Abzug von Aufwendungen als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG setzt unter anderem voraus, daß die Aufwendungen des Steuerpflichtigen unmittelbar mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung zusammenhängen.

16

2. Der Kläger, dem die Aufwendungen entstanden sind, hat das Gebäude nicht selbst angeschafft. Er hat es im Wege der Gesamtrechtsnachfolge von seiner verstorbenen Ehefrau erworben. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge jedoch keine Anschaffung i. S. des § 10e Abs. 6 EStG (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. Januar 1993 X R 53/91, BFHE 170, 186, BStBl II 1993, 346 [BFH 13.01.1993 - X R 53/91]; vom 23. Oktober 1996 X R 138/93, BFH/NV 1997, 391).

17

3. Auch wenn man davon ausginge, daß der Kläger als Gesamtrechtsnachfolger materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung seiner Ehefrau eingetreten wäre und ihm insoweit die Anschaffung des Gebäudes durch die verstorbene Ehefrau als eigene zuzurechnen wäre (offengelassen z. B. in den Senatsurteilen in BFHE 170, 186, [BFH 13.01.1993 - X R 53/91] BStBl II 1993, 346, [BFH 13.01.1993 - X R 53/91] und in BFH/NV 1997, 391), käme ein Abzug der Renovierungs- und Betriebskosten nach § 10e Abs. 6 EStG nicht in Betracht, weil es am unmittelbaren Zusammenhang der Aufwendungen mit der Anschaffung fehlt.

18

Durch die Rechtsprechung ist inzwischen geklärt, daß Renovierungsaufwendungen - das gleiche gilt für Betriebskosten - nur dann unmittelbar mit der Anschaffung zusammenhängen, wenn der Erwerber die Wohnung im Anschluß an den Erwerb instandsetzt und zu eigenen Wohnzwecken nutzt, nicht dagegen, wenn er

19

- die Wohnung nach der Anschaffung zunächst vermietet (BFH-Urteile vom 21. Juni 1994 IX R 62/91, BFH/NV 1995, 108; vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; vom 27. Juni 1995 IX R 48/93, BFHE 178, 155, BStBl II 1996, 151 [BFH 27.06.1995 - IX R 48/93]),

20

- die Wohnung wegen eines darauf lastenden Wohnungsrechtes zunächst nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann (BFH-Beschluß vom 1. Februar 1996 X B 84/95, BFH/NV 1996, 472) oder

21

- (wie im Streitfall) in einen nicht kurzfristig kündbaren Mietvertrag eintritt (BFH-Entscheidungen vom 13. Dezember 1995 X R 98/92, BFH/NV 1996, 401, und vom 29. Dezember 1997 X B 129/97).

22

Durch die Vermietung der Wohnung nach der Anschaffung oder die Weiterführung eines im Zeitpunkt der Anschaffung bestehenden Mietvertrags wird der unmittelbare Zusammenhang der nach Kündigung und Auszug des Mieters entstandenen Erhaltungs- und Betriebskosten mit der Anschaffung gelöst.

23

Der Senat kann offenlassen, ob der unmittelbare Zusammenhang mit der Anschaffung - wie die Finanzverwaltung meint - dann erhalten bleibt, wenn der Steuerpflichtige, der eine vermietete Wohnung kauft, sich im Interesse der Eigennutzung umgehend um die Beendigung des Mietverhältnisses bemüht (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Dezember 1994 IV B 3 - S-2225a - 294/94, BStBl I 1994, 887, 902, Tz. 96 Satz 2).

24

Diese Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Da der Voreigentümer den Mietvertrag noch vor dem Verkauf der Wohnung verlängert hatte, konnte die Ehefrau des Klägers das Mietverhältnis nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der Anschaffung beenden.