Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.12.1997, Az.: X B 47/97
Beurteilung der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung als Eigennutzung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 02.12.1997
- Aktenzeichen
- X B 47/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 16302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstellen
- BFH/NV 1998, 576
- NJW 1998, 3736 (amtl. Leitsatz)
- NZM 1998, 688
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach §10 e Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Aus dieser Vorschrift hat das Finanzgericht (FG) zutreffend gefolgert, daß die unentgeltliche Überlassung der gesamten Wohnung nicht als Eigennutzung beurteilt werden kann. Es hat daher im Streitfall den Klägern die Grundförderung nach §10 e Abs. 1 EStG nicht gewährt, weil die Mutter des Klägers in der ihr überlassenen Wohnung einen selbständigen Haushalt geführt hat. Die Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten in der Wohnung und die gelegentliche Mitbenutzung einzelner Räume sei keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken der Kläger. Auch könne die Nutzung der Wohnung durch die Mutter den Klägern nicht als eigene zugerechnet werden.
Das FG weicht mit seiner Entscheidung nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 1994 X R 94/91 (BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544) ab. Danach liegt in der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung an Verwandte, Freunde usw. keine Nutzung des Eigentümers zu eigenen Wohnzwecken. Nur wenn er einem -- einkommensteuerlich zu berücksichtigenden -- Kind in Erfüllung seiner unterhaltsrechtlichen Verpflichtung außerhalb des Familienhaushalts eine Wohnung zur Verfügung stellt, ist die Nutzung der Wohnung durch das Kind dem Eigentümer als eigene zuzurechnen.
Die Entscheidung ergeht im übrigen nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.