Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.11.1997, Az.: IX B 93/97
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 21.11.1997
- Aktenzeichen
- IX B 93/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 27325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1998, 576
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 Finanzgerichtsordnung --FGO--), daß die aufgeworfene Rechtsfrage das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, und daß die aufgeworfene Rechtsfrage klärungs-bedürftig ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung,
4. Aufl., § 115 Anm. 9).
In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist geklärt, daß es für die Anwendung der großen Übergangsregelung (§ 52 Abs. 21 Einkommensteuergesetz --EStG--) nicht entscheidend
ist, ob das Finanzamt (FA) bei der Steuerfestsetzung für das Jahr 1986 den Nutzungswert der eigengenutzten Wohnung tatsächlich durch Einnahme-Überschußrechnung ermittelt hat, sondern, ob der Nutzungswert bei zutreffender Anwendung des Gesetzes nach dieser Rechnungsmethode hätte ermittelt werden müssen (BFH-Urteil vom 22. März 1994 IX R 78/92, BFH/NV 1995, 99). Selbst wenn ein bestandskräftiger Steuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 1986 vorliegt, ist das FA in den Folge-jahren nicht gehindert, die Voraussetzungen für die Nutzungs-wertbesteuerung erneut zu prüfen und ggf. zu verneinen. Bereits aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG ergibt sich, daß die Voraussetzungen für die Überschußrechnung im Veranlagungs-zeitraum 1986 vorgelegt haben müssen. Die jeweilige konkrete Veranlagung für diesen Veranlagungszeitraum ist insoweit unerheblich.
2. Soweit die Kläger die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) von dem von ihnen bezeichneten Urteil des BFH begehren, genügt die Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die bloße Bezeichnung einer angeblichen Divergenzentscheidung ist nicht ausreichend. Vielmehr ist grundsätzlich darzulegen, daß das erstinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem ebenso tragenden abstrakten Rechtssatz in der Divergenzentscheidung abweicht (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 19. Februar 1996 VIII B 5/95, BFH/NV 1996, 686, ständige Rechtsprechung).
Die Kläger berufen sich auf das Urteil des BFH vom 7. Mai 1996 IX R 69/94 (BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196), wonach im Rahmen des Fremdvergleichs nicht jede Abweichung vom Üblichen notwendigerweise die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses ausschließt. Das Finanzgericht (FG) hat keinen hiervon abweichenden allgemeinen Rechtssatz aufgestellt. Es hat vielmehr unter Bezugnahme auf das von den Klägern bezeichnete BFH-Urteil begründet, warum die Vertragsverhältnisse zwischen den Klägern und der Mutter der Klägerin steuerrechtlich nicht anzuerkennen seien. Ob das FG bei der Anwendung der durch den BFH entwickelten Grundsätze zu einem zutreffenden Ergebnis gekommen ist, hat der Senat in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. Denn eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nicht vor, wenn das FG --ohne ausdrücklich oder konkludent einen von der BFH-Rechtsprechung abweichenden allgemeinen Rechtssatz aufzustellen-- bei der Anwendung der Rechtssätze auf den konkreten Fall Fehler begeht (vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban,
a.a.O., § 115 Anm. 17).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).