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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.09.1997, Az.: V E 1/97

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
30.09.1997
Aktenzeichen
V E 1/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 27393
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1998, 207

Tatbestand:

1

I. Die Erinnerungsführerin --eine Grundstücksgemeinschaft-- hatte Klage gegen einen Umsatzsteuerbescheid erhoben. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision verwarf der Senat mit der Begründung als unzulässig, daß die Erinnerungsführerin sich bereits bei der Einlegung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hätte vertreten lassen müssen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Erinnerungsführerin auferlegt (Beschluß vom 28. April 1997).

2

Durch Kostenrechnung vom 30. Juni 1997 setzte die Kostenstelle des BFH die von der Erinnerungsführerin zu zahlenden Gerichtskosten mit 160 DM an.

3

Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit ihrem Telefax vom 1. Juli 1997. Zur Begründung führt sie sinngemäß aus, sie habe die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision entsprechend der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung beim FG eingelegt. Sie habe deshalb auch vom FG die Nachricht der Zulassung der Revision erwartet. Sie habe die Beschwerde nicht vor den BFH gebracht und deshalb auch keine Veranlassung gesehen, in diesem Stadium einen Anwalt zu bemühen. Sie sehe in ihrem Verhalten keinen Verstoß gegen die Rechtsmittelbelehrung, fühle sich vielmehr selbst irregeführt.

Gründe

4

II. Die Erinnerung gegen die Festsetzung von Gerichtskosten durch die Kostenrechnung vom 30. Juni 1997 ist unbegründet.

5

Mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrunde- liegenden Streitwert. Der Erinnerungsführer kann daher im Erinnerungsverfahren grundsätzlich nicht mit der Einwendung gehört werden, die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung wie für die Kostenentscheidung (vgl. BFH-Beschluß vom 29. Januar 1991 VII E 8/90, BFH/NV 1991, 701).

6

Allerdings kann die Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten nach § 8 GKG ausnahmsweise auch im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz ergehen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor.

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a) Von der Erhebung der Kosten ist nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG --wegen unrichtiger Sachbehandlung-- abzusehen.

8

Eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist gegeben, wenn das Gericht gegen eine eindeutige gesetzliche Norm verstoßen hat und dies offen zutage tritt oder wenn dem Gericht ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist (s. BFH-Beschluß vom 12. Juni 1995 I S 24/94, BFH/NV 1996, 61). Eine derartige unrichtige Sachbehandlung liegt nicht vor. Unstreitig hatte die Erinnerungsführerin wegen Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim FG eingelegt. Über sie hatte der BFH zu entscheiden, nachdem das FG ihr nicht abgeholfen hatte (§ 115 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung).

9

b) Von der Erhebung der Kosten ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse abzusehen. Wenn es in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des FG heißt, der Vertretungszwang vor dem BFH gelte "auch für die Einlegung der Revision und Beschwerde", durfte die Erinnerungsführerin aus dem Umstand, daß Revision und Beschwerde beim FG einzulegen sind, nicht folgern, der Vertretungszwang vor dem BFH gelte nicht für die Einlegung der Revision und Beschwerde. Im übrigen hat die Erinnerungsführerin ihre Beschwerde auch dann noch aufrechterhalten, als ihr mitgeteilt worden war, daß die Sache dem BFH vorliegt.

10

Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 GKG).