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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 06.08.1997, Az.: VIII B 88/96

Anforderungen an Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
06.08.1997
Aktenzeichen
VIII B 88/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 17285
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1998, 168

Tatbestand

1

Den der Klägerin zustehenden Altersent lastungsbetrag berechnete das FA auf der Grundlage dieser Einkünfte mit 899,00 DM (= 40 v. H. von 2.247,00 DM). Beim Kläger berücksichtigte das FA einen Altersent lastungsbetrag in Höhe von 3.720,00 DM (= Höchstbetrag).

2

Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage begehrten die Kläger, den Altersentlastungsbetrag für die Ehefrau mit 1.068,00 DM zu berücksichtigen (Einnahmen 8.771,00 DM ./. Werbungskosten-Pauschbetrag 100,00 DM ./. Sparerfreibetrag 6.000,00 DM = 2.671,00 DM; 40 v. H. von 2.671,00 DM = 1.068,00 DM). Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.

3

Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie tragen vor, die von FA und FG vorgenommene Berechnung des Altersentlastungsbetrages für die Ehefrau widerspreche §24 a Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach sei bei zusammenveranlagten Ehegatten die Berechnung der Bemessungsgrundlage für jeden Ehegatten gesondert durchzuführen. In §24 a Satz 4 EStG könne nur eine von §20 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG abweichende Berechnung gemeint sein, da die gesonderte Ermittlung der Einkünfte von Ehegatten ohnehin die Regel sei. Anderenfalls wäre §24 a Satz 4 EStGüberflüssig und sinnlos. An der Klärung dieser Rechtsfrage bestehe schon deshalb ein allgemeines Interesse, weil sie von der Finanzverwaltung (Abschn. 156 a Abs. 1 Satz 3 der Einkommensteuer- Richtlinien -- EStR -- 1990) und in der Literatur (vgl. z. B. Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, §24 a Anm. 32) abweichend von der Vorentscheidung beantwortet werde.

Entscheidungsgründe

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Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

5

1.

a)

Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 141 ff.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rdnr. 8, m. w. N.). Nicht klärungsbedürftig in diesem Sinne sind insbesondere solche Rechtsfragen, die sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lassen (Herrmann, a. a. O., Rdnr. 145).

6

b)

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage muß -- abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall ihrer Evidenz -- substantiiert dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten sei (Kühn/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., §115 FGO Anm. 7 a, m. w. N.).

7

2.

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Kläger vermochten die Klärungsbedürftigkeit der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinlänglich darzulegen. Soweit die Beschwerdebegründung davon ausgeht, die in Rede stehende Rechtsfrage sei umstritten, weil sie in Abschn. 156 a Abs. 1 Satz 3 EStR 1990 und in der Literatur (Herrmann/Heuer/Raupach, a. a. O., §24 a Rdnr. 32) abweichend von der Vorentscheidung beantwortet werde, trifft dies nicht zu. Den zitierten Fundstellen läßt sich eine von der Rechtsauffassung des FG divergierende Ansicht nicht entnehmen. Auch an anderem Ort ist -- soweit ersichtlich -- der von FA und FG befürworteten Berechnung des Altersentlastungsbetrages nicht widersprochen worden. So ist denn auch die von den Klägern herausgestellte Rechtsfrage offenkundig so zu beantworten, wie es das FG getan hat. Nach der eindeutigen, für die Klägerin günstigen und von den Klägern auch nicht in Frage gestellten Regelung des §20 Abs. 4 Satz 3 EStG war der auf den Kläger (Ehemann) entfallende anteilige Sparerfreibetrag, soweit er vom Kläger mangels Erzielung höherer Kapitaleinkünfte als 5.999,00 DM nicht ausgenutzt werden konnte, bei der Klägerin abzuziehen. Dieser Abzug minderte entgegen der von den Klägern vertretenen Ansicht die nach Maßgabe des §24 a Satz 4 EStG zu ermittelnde Bemessungsgrundlage (vgl. §24 a Sätze 1 und 2 EStG) für die Berechnung des der Klägerin zu gewährenden Altersentlastungsbetrages. Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, daß §24 a EStG schon nach seinem Wortlaut ("positive Summe der Einkünfte"; §24 a Satz 1 EStG) von der Einkünfteermittlung nach den allgemeinen Bestimmungen ausgehe. Dieses Ergebnis gebieten auch Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte des §24 a EStG. Danach soll der Altersentlastungsbetrag nicht zu einer doppelten Steuerentlastung führen, sondern nur solche (im Alter bezogenen) Einkünfte privilegieren, die nicht schon aufgrund anderweitiger Bestimmungen steuerbegünstigt oder gar von der Besteuerung gänzlich ausgenommen sind (arg. §24 a Satz 2 EStG, Hessisches FG, Urteil vom 28. August 1984 VI 401/82, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1985, 72, m. w. N.). Zu diesen anderweitigen Bestimmungen gehört auch §20 Abs. 4 EStG (Hessisches FG in EFG 1985, 72).

8

3.

Im übrigen wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung abgesehen.