Bundesfinanzhof
Beschl. v. 01.08.1997, Az.: IX R 15/97
Zulässigkeit eines Wechsels auf der Richterbank naach Vertragung der mündlichen Verhandlung entsprechend eines Antrags der Beteiligten
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 01.08.1997
- Aktenzeichen
- IX R 15/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 16631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1998, 67
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von §115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß §116 FGO gegeben ist.
Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der erkennende Senat durch Beschluß als unzulässig verworfen.
Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß §116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor.
Nachdem das FG die mündliche Verhandlung entsprechend dem Antrag der Beteiligten vertagt hatte, war ein Wechsel auf der Richterbank zulässig (ständige Rechtsprechung; Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. Dezember 1968 I R 138/67, BFHE 95, 24, BStBl II 1969, 297; Beschluß vom 9. März 1994 II R 41/92, BFH/NV 1994, 880 m. w. N.).
Da für das weitere Verfahren auf mündliche Verhandlung verzichtet war (§90 Abs. 2 FGO), hat das FG zutreffend in der Besetzung des späteren Beratungstages entschieden (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, §90 Anm. 18 m. w. N.).