Bundesfinanzhof
Beschl. v. 29.07.1997, Az.: VIII S 1/97
Annahme eines öffentlichen Interesses an einer Sicherheitsleistung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 29.07.1997
- Aktenzeichen
- VIII S 1/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 16961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1998, 186
Entscheidungsgründe
Der erkennende Senat hat die Revision des Klägers und Antragstellers in der Hauptsache als unbegründet zurückgewiesen. Auch der während des Revisionsverfahrens gemäß §69 Abs. 2 Satz 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellte Antrag, den angefochtenen Feststellungsbescheid 1986 mit der Maßgabe auszusetzen, daß eine Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen wird, ist nicht begründet. Ein öffentliches Interesse an einer Sicherheitsleistung besteht dann nicht, wenn mit Gewißheit oder großer Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache eine für den Steuerpflichtigen günstige Entscheidung zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 6. März 1991 II B 65/89, BFH/NV 1992, 473). Dementsprechend kommt auch ein ausdrücklicher Ausschluß der Sicherheitsleistung bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides nur in Betracht, wenn der Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird (vgl. auch Anwendungserlaß zur Abgabenordnung vom 24. September 1987 IV A 5 -- S 0062 -- 38/87, BStBl I 1987, 664, 716). Daran fehlt es hier.