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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 08.07.1997, Az.: X B 249/96

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
08.07.1997
Aktenzeichen
X B 249/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 27223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1997, 886

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 58 ff., m.w.N.).

3

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig erscheint. Dies erfordert ein konkretes Eingehen auf die Rechtsfrage und eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung, im Schrifttum und in der ggf. veröffentlichten Verwaltungsmeinung vertretenen Auffassungen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Dezember 1995 II B 87/95, BFH/NV 1996, 555; vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617; vom 2. Oktober 1996 VIII B 101/95, BFH/NV 1997, 354). Daran fehlt es vorliegend. Denn die Kläger machen lediglich unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 13. Dezember 1983 VIII R 90/81 (BFHE 140, 526, BStBl II 1984, 474 [BFH 13.12.1983 - VIII R 90/81]) fehlende Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der Fortführung des Einzelunternehmens ohne entsprechendes Personal sowie die Verletzung des genannten BFH-Urteils im Hinblick auf den Umfang der zur Verfügung gestellten Betriebsgrundlagen geltend. Damit rügen sie jedoch nur die fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, mithin materiell-rechtliche Mängel der Vorentscheidung. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage ist damit aber nicht schlüssig dargetan (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Mai 1994 VIII B 115/93, BFH/NV 1995, 101; vom 31. August 1994 II B 68/94, BFH/NV 1995, 240; in BFH/NV 1996, 617; vom 21. Oktober 1996 VIII B 4/96, BFH/NV 1997, 359).

4

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.