Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.03.1997, Az.: I B 125/96
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.03.1997
- Aktenzeichen
- I B 125/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 27257
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1997, 772-773
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den in § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestellten Anforderungen. Sie war deshalb zu verwerfen.
1. Die Beschwerde ist ausschließlich auf die Rüge eines Verfahrensfehlers gestützt. Der Verfahrensfehler wird in der Beschwerdebegründung in rechtlicher Hinsicht nicht genau bezeichnet. Nach den Darlegungen in der Beschwerdebegründung kann das Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einmal als Rüge mangelnder Sachaufklärung und zum anderen als Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör verstanden werden. Denkbar ist aber auch, daß die Klägerin lediglich rügen will, die vom Finanzgericht (FG) angenommene verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) sei nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen gedeckt. Letztere Rüge würde jedoch keinen Verfahrensfehler, sondern einen materiell-rechtlichen Fehler betreffen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 27, m.w.N.). Entsprechendes gilt, wenn die Rüge der Klägerin die Würdigung von Tatsachen durch das FG betreffen sollte (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr. 28, m.w.N.). Insoweit kann die Klägerin keinen materiell-rechtlichen Fehler unter der falschen Bezeichnung eines Verfahrensfehlers rügen.
2. Soweit die von der Klägerin erhobene Rüge als eine solche mangelnder Sachaufklärung infolge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 FGO) zu verstehen sein sollte, genügt ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Danach muß der Verfahrensfehler in der Beschwerdebegründung bezeichnet werden. Dies verlangt eine genaue Angabe von Tatsachen, die den Mangel schlüssig ergeben. Die Klägerin hätte deshalb in der Beschwerdebegründung darlegen müssen,
a) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig war,
b) welche Beweismittel zu welchem Beweisthema das FG nicht erhoben hat,
c) warum sie nicht von sich aus in der letzten mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat,
d) warum sich die Beweiserhebung dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung im übrigen hätte aufdrängen müssen und
e) inwieweit die als unterlassen gerügte Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung des FG hätte führen können (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Freiburg 1986, S. 101).
Im Streitfall fehlen in der Beschwerdebegründung zumindest Ausführungen zu d). Insoweit interessiert nicht, was sich dem FG nach Vorlage von Beweismitteln hätte aufdrängen müssen. Vielmehr kommt es darauf an, warum sich die Beweisaufnahme als solche dem FG hätte aufdrängen müssen. Dabei mußte die Klägerin von der Auffassung des FG ausgehen, wonach aus dem Wesen der Schätzung folgen soll, daß der Klägerin der Nachweis der privaten PKW-Nutzung oblag.
3. Soweit die von der Klägerin erhobene Rüge als eine solche der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verstehen sein sollte, ist sie ebenfalls unzureichend begründet. Die Klägerin hätte insoweit in der Beschwerdebegründung darlegen müssen,
a) inwiefern ihr das FG das rechtliche Gehör versagt hat,
b) zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen sich die Klägerin nicht äußern konnte,
c) was sie bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte,
d) daß sie keine Möglichkeit besaß, die Versagung rechtlichen Gehörs schon beim FG zu beanstanden, oder den Verfahrensverstoß gegenüber dem FG gerügt hat und
e) inwiefern die Entscheidung des FG hätte anders ausfallen können (vgl. Herrmann, a.a.O., S. 103).
Demgegenüber enthält die Beschwerdebegründung nur die Darlegung, es sei in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt worden, auf welcher Grundlage die Privatnutzung des PKW durch den Gesellschafter in Höhe von 70 v.H. angenommen worden sei. Diese Darlegung sei erstmalig in den Entscheidungsgründen des FG-Urteils enthalten, die jedoch auf falschen Tatsachen aufbauten.