Bundesfinanzhof
Beschl. v. 06.03.1997, Az.: VII R 121/96
Unzulässigkeit einer Revision mangels Zulassung durch das Finanzgericht oder aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 06.03.1997
- Aktenzeichen
- VII R 121/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 16677
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1997, 430
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Die Revision ist, unabhängig von der Frage, ob sie innerhalb der vorgeschriebenen Rechtsmittelfrist begründet worden ist (§ 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), unzulässig, weil sie weder vom Finanzgericht (FG) noch vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen worden (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und auch nicht als zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO statthaft ist.
Sieht man den Schriftsatz des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), mit dem der Kläger gleichzeitig Revision und Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG eingelegt hat, zugleich auch als Begründung der Revision an, so wie es der Kläger begehrt, so ist darin kein wesentlicher Mangel des Verfahrens i. S. des § 116 Abs. 1 FGO, der die zulassungsfreie Revision begründet, gerügt. Die Vesagung des rechtlichen Gehörs, auf die sich der Kläger beruft, ist zwar ein absoluter Revisionsgrund (§ 119 Nr. 3 FGO), nicht jedoch ein Verfahrensmangel, der die zulassungsfreie Revision eröffnet (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 25. April 1995 II B 7/95, BFH/NV 1995, 914). Auch im übrigen macht der Kläger wesentliche Mängel des Verfahrens nicht geltend, sie sind für den Senat auch nicht ersichtlich.
Die vom Kläger beantragte Akteneinsicht war nicht zu gewähren, weil das Rechtsmittel unzulässig und die Einsichtnahme in die Akten daher unter keinem Gesichtspunkt geeignet ist, der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu dienen (vgl. z. B. BFH- Beschluß vom 21. Mai 1993 VIII R 31/93, BFH/NV 1994, 48 -- unter 2.).