Bundesfinanzhof
Beschl. v. 12.12.1996, Az.: II R 45/94
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 12.12.1996
- Aktenzeichen
- II R 45/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 26400
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1997, 336
Gründe
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Sachwertverfahrens nach § 76 Abs.3 Nr.1 des Bewertungsgesetzes sind im Streitfall erfüllt. Zwar rechtfertigt --entgegen der Auffassung des Finanzgerichts (FG)-- allein das Vorhandensein einer Schwimmhalle im Keller mit einem Schwimmbecken mit einer Oberfläche von 28 mD noch nicht die Anwendung des Sachwertverfahrens. Im Ergebnis erweist sich die Entscheidung des FG jedoch als zutreffend, da das zu bewertende Objekt sich insgesamt aufgrund seiner besonderen Gestaltung und Ausgestaltung wesentlich von den im Ertragswertverfahren zu bewertenden Einfamilienhäusern unterscheidet.
Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne Begründung (Art.1 Nr.7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind unterrichtet und gehört worden (Schreiben des Senats vom 17. Oktober 1996; Erklärung des Beteiligten vom 12. November 1996).