Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.12.1996, Az.: IV S 1/92
Aulegung einer Erledigungserklärung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 11.12.1996
- Aktenzeichen
- IV S 1/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 18163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1997, 307
Tatbestand
Der Antragsteller beabsichtigte ursprünglich, eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) zu erheben, mit dem der beantragte Erlaß von Säumniszuschlägen abgelehnt worden war. Mit seinem im vorliegenden Verfahren zunächst gestellten Antrag begehrte der Antragsteller zu diesem Zweck die Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH). Mit Schriftsatz vom 6. April 1992 erklärte der Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) die Haupt sache im Verfahren wegen PKH für erledigt, weil die Säumniszuschläge zwischenzeitlich verjährt seien. Hierzu erwiderte der Antragsteller, damit entspreche das FA voll seiner bereits früher abgegebenen Erledigungserklärung.
Der Antragsteller beantragt nunmehr,
dem FA die Kosten des Verfahrens vor dem FG und dem Bundesfinanzhof (BFH) aufzuerlegen.
Das FA hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlaß einer Kostenentscheidung hat keinen Erfolg.
1.
Nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) trifft das Gericht (nur) eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Vorliegend ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt.
Erklären die Prozeßbeteiligten übereinstimmend einen Rechtsstreit für in der Haupt sache erledigt, so geht das Gericht ohne weitere Prüfung davon aus, daß die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet ist (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung -- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl. 1996, § 138 FGO Tz. 30, m. w. N.). Im Streitfall liegen übereinstimmende Erledigungserklärungen von FA und Antragsteller vor. Die Erklärung des FA ist eindeutig erfolgt; die Erklärung des Antragstellers legt der Senat entsprechend aus.
Als eine Prozeßbewirkungshandlung (BFH-Urteil vom 22. Mai 1984 VIII R 60/79, BFHE 141, 211, BStBl II 1984, 697, 701) muß die Erledigungserklärung zwar wie jede Prozeßhandlung klar, eindeutig und vorbehaltlos vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1991 VII R 64/90, BFHE 166, 415 [BFH 05.11.1991 - VII R 64/90], BStBl II 1992, 425, 426). Ob einer Erklärung aber dieser Inhalt zukommt, ist wie bei jeder Willenserklärung mit Hilfe der Auslegungsregeln des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu klären. Dabei ist der wirkliche Wille des Erklärenden anhand von in der Erklärung befindlichen Anhaltspunkten zu erforschen (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107, 108).
Bei Anwendung dieser Grundsätze entnimmt der Senat den Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 14. April 1992, daß der Antragsteller die Erledigungserklärung des FA nicht nur als Reaktion auf seine eigene Erklärung im Ver fahren vor dem FG verstanden hat, sondern seine schon immer vertretene Auffassung bestätigt sah und infolgedessen alle laufenden Verfahren betreffend Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1983 und 1984 beenden wollte, also auch das PKH-Ver fahren. Der Antrag auf Erlaß einer Kostenentscheidung ist dabei nicht als Beendigung in dem Sinne zu verstehen, daß die Erledigung nur für den Fall erklärt werden solle, daß die gewünschte Kostenentscheidung ergeht. Insoweit hat die Erklärung einen anderen Inhalt als in dem Verfahren IV S 2/92, NV (s. vorstehend S. 301).
2.
Der Senat kann die vom Antragsteller begehrte Kostenentscheidung nicht aussprechen. Nach § 138 Abs. 1 1. Halbsatz FGO ist nach Erledigung der Hauptsache über die Kosten "des Verfahrens" zu befinden. Damit ist die Kostengrundentscheidung über diejenigen Kosten gemeint, die in dem erledigten Verfahren entstanden sind. Im PKH- Verfahren, das allein bis zur Hauptsache erledigung Gegenstand des hiesigen Verfahrens vor dem BFH war, ist jedoch keine Kostenentscheidung zu treffen, denn Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 118 Abs. 1 Sätze 4, 5 der Zivilprozeßordnung i. V. m. § 142 FGO, § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 11 des Gerichtskostengesetzes; vgl. BFH- Beschluß vom 26. Februar 1985 VIII S 17/84, BFH/NV 1985, 98).