Bundesfinanzhof
Urt. v. 13.11.1996, Az.: I R 149/94
Wettbewerbsverbot; GmbH; Geschäftsleiter
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.11.1996
- Aktenzeichen
- I R 149/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 11167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BFHE 181, 494 - 499
- BB 1997, 508-510 (Volltext mit amtl. LS)
- BFH/NV 1997, 142-143
- DB 1997, 506-507 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1997, 323-325 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1997, 681-685 (Kurzinformation)
- DStRE 1997, 204 (amtl. Leitsatz)
- DStZ 1997, 337-338 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbH-StB 1997, 79 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1997, 315-317 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1997, 326-327 (Volltext mit amtl. LS)
- KÖSDI 1997, 11025-11026 (Kurzinformation)
- NJW 1997, 1806-1807 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB 1997, 671
Amtlicher Leitsatz
1. § 8 III S. 2 KStG ist keine geeignete Rechtsgrundlage, um abweichend von dem Grundsatz des § 15 II EStG Tätigkeiten oder die daraus erzielten Einkünfte einer anderen Person zuzurechnen. Die Vorschrift hat nur Gewinnkorrekturfunktion.
2. Hat eine GmbH gegen ihren Gesellschafter einen Anspruch, der seinen Rechtsgrund in der wirtschaftlichen Rückgängigmachung einer vGA hat, so findet § 8 II S. 2 KStG auf die ursprüngliche Schadenszuführung Anwendung. Die spätere Nichtgeltendmachung des Zahlungsanspruchs durch die GmbH kann für sich genommen keine vGA sein.
3. Hat eine GmbH auf Grund des Vertrages mit einem Dritten eine konkrete Geschäftschance, so ist nach dem Maßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters darüber zu entscheiden, ob die GmbH die Geschäftschance selbst wahrnehmen muß oder ob sie einen Subunternehmer (Gesellschafter) beauftragen darf.
4. Schließt der Gesellschafter einer GmbH unter Verstoß gegen ein (vertragliches) Wettbewerbsverbot einen Vertrag mit einem Dritten ab, so kann eine vGA i. S. des § 8 III S. 2 KStG nur dann angenommen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür festgestellt werden, daß der Aufrag geschäftschancenmäßig der GmbH zuzurechnen war. Dabei können Geschäftschancen nicht nach formalen Kriterien zu geordnet werden. Auch besteht kein Gebot der klaren Aufgabenbegrenzung. Getroffene Vereinbarungen können Indizien begründen.