Bundesfinanzhof
Urt. v. 18.09.1996, Az.: I R 59/95
Solvabilitätsbescheinigung; Ausländische Versicherungsunternehmen; Berechnung des inländischen Einkommens
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 18.09.1996
- Aktenzeichen
- I R 59/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 11241
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BFHE 181, 419 - 423
- BB 1997, 460 (amtl. Leitsatz)
- BFH/NV 1997, 140-142
- DStRE 1997, 202-204 (Volltext mit amtl. LS)
- DStZ 1997, 494-495 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1997, 316-317 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB 1997, 584
- RIW 1997, 349-351 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Berechnung des inländischen Einkommens eines beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Versicherungsunternehmens, das im Inland eine Zweigniederlassung unterhält, kann ein Teil des im Ausland liegenden Eigenkapitals zumindest dann mitberücksichtigt werden, wenn die inländische Niederlassung nach der Eigenart ihres Geschäfts und den dazu ergangenen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen eine Mindestkapitalausstattung benötigt, diese aber nicht zugewiesen erhalten hat. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Niederlassung unter diesen Umständen ausländisches Vermögen in dem Umfang zugerechnet wird, in welchem, der Mindestbetrag des Garantiefonds nach der Kapitalausstattungs-VO die bilanzierten Kapitalanlagen der Niederlassung übersteigt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 31.5.1979, IV N 7 - S 2775 - 9/79, BStBl I 1979, 306).
2. Hat das ausländische Versicherungsunternehmen jedoch seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (hier: Italien), genügt zum Nachweis der ausreichenden Eigenkapitalausstattung für den Bereich der Nichtlebensversicherungen die Vorlage der sogenannten Solvabilitätsbescheinigung (§ 53c I S. 1 Nr. 2 VAG) der zuständigen Aufsichtsbehörde des Sitzlandes. In diesem Fall ist bei der Berechnung des der Niederlassung hinzuzurechnenden Einkommens nicht von der im Inland aufsichtsrechtlich gebotenen Mindestkapitalausstattung auszugehen. Vielmehr kommt es auf das tatsächlich verfügbare Eigenkapital des Stammhauses an, das in entsprechendem Umfang nach den Grundsätzen des "dealing at arm's length" auf das Stammhaus und auf dessen Betriebsstätten aufzuteilen ist (Abgrenzung vom dem BMF-Schreiben in BStBl I 1979, 306).