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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.06.1996, Az.: X B 197/95

Hinreichende Unterzeichnung einer Klageschrift mit einer Abkürzung für die Zulässigkeit einer Klage

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
14.06.1996
Aktenzeichen
X B 197/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 840

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet.

2

Die Kläger und Beschwerdeführer machen mit der Nichtzulassungsbeschwerde unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1994 5 B 79/94 (Neue Juristische Wochenschrift 1995, 2121) geltend, ihre Klage sei formgerecht und damit zulässig gewesen. Die knappen Ausführungen genügen ausnahmsweise dem Darlegungserfordernis des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung; denn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine Klageschrift mit einer Abkürzung ordnungsgemäß unterzeichnet werden kann, ist offensichtlich. Auf den Beschluß des Senats vom 29. November 1995 X B 56/95 (BFHE 179, 233, BStBl II 1996, 140) wird insoweit verwiesen.

3

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.