Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.06.1996, Az.: X B 197/95
Hinreichende Unterzeichnung einer Klageschrift mit einer Abkürzung für die Zulässigkeit einer Klage
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 14.06.1996
- Aktenzeichen
- X B 197/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 840
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet.
Die Kläger und Beschwerdeführer machen mit der Nichtzulassungsbeschwerde unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1994 5 B 79/94 (Neue Juristische Wochenschrift 1995, 2121) geltend, ihre Klage sei formgerecht und damit zulässig gewesen. Die knappen Ausführungen genügen ausnahmsweise dem Darlegungserfordernis des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung; denn die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob eine Klageschrift mit einer Abkürzung ordnungsgemäß unterzeichnet werden kann, ist offensichtlich. Auf den Beschluß des Senats vom 29. November 1995 X B 56/95 (BFHE 179, 233, BStBl II 1996, 140) wird insoweit verwiesen.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.