Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.05.1996, Az.: III B 44/93
Kürzbarkeit der Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile um die zumutbare Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetzes (EStG)
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 21.05.1996
- Aktenzeichen
- III B 44/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17611
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 743
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat jedenfalls gegenwärtig, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes s. z. B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 68, m. w. N.) keine grundsätzliche Bedeutung mehr.
Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 8. März 1996 III R 146/93 (BFHE 179, 422 [BFH 08.03.1996 - III R 146/93]; bisher mitgeteilt u. a. in Deutsches Steuerrecht 1996, 663, und Der Betrieb 1996, 865) an seiner bereits im Urteil vom 10. April 1992 III R 184/90 (BFHE 167, 436, BStBl II 1992, 814) vertretenen Auffassung festgehalten, daß Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile nicht um die zumutbare Belastung i. S. des § 33 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes zu kürzen sind. Er hat sich dabei auch mit dem Einwand des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt -- FA --), Alleinerziehende dürften im Vergleich zu Ehepaaren mit Kindern nicht bessergestellt werden, auseinandergesetzt, ohne allerdings die Bedenken des FA zu teilen.
Im übrigen ergeht die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.
Anmerkung: Der III. Senat des BFH hat am selben Tag sowie schon davor und auch noch später in zahlreichen Fällen ebenso entschieden. Von der Wiedergabe dieser Entscheidungen wird abgesehen.