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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 21.05.1996, Az.: III B 44/93

Kürzbarkeit der Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile um die zumutbare Belastung im Sinne des § 33 Einkommensteuergesetzes (EStG)

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
21.05.1996
Aktenzeichen
III B 44/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 743

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Rechtssache hat jedenfalls gegenwärtig, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes s. z. B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 68, m. w. N.) keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

3

Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 8. März 1996 III R 146/93 (BFHE 179, 422 [BFH 08.03.1996 - III R 146/93]; bisher mitgeteilt u. a. in Deutsches Steuerrecht 1996, 663, und Der Betrieb 1996, 865) an seiner bereits im Urteil vom 10. April 1992 III R 184/90 (BFHE 167, 436, BStBl II 1992, 814) vertretenen Auffassung festgehalten, daß Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile nicht um die zumutbare Belastung i. S. des § 33 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes zu kürzen sind. Er hat sich dabei auch mit dem Einwand des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt -- FA --), Alleinerziehende dürften im Vergleich zu Ehepaaren mit Kindern nicht bessergestellt werden, auseinandergesetzt, ohne allerdings die Bedenken des FA zu teilen.

4

Im übrigen ergeht die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

5
6

Anmerkung: Der III. Senat des BFH hat am selben Tag sowie schon davor und auch noch später in zahlreichen Fällen ebenso entschieden. Von der Wiedergabe dieser Entscheidungen wird abgesehen.