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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.01.1996, Az.: VII R 100/95

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
11.01.1996
Aktenzeichen
VII R 100/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 26386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 489

Gründe

1

Die Revision ist gemäß §§ 124, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluß zu verwerfen, weil sie unzulässig ist.

Nach Art.1 Nr.5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs.1 FGO die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Auch liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO nicht vor.

Der vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) gerügte Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs.2 FGO; Art.103 Abs.1 des Grundgesetzes) aufgrund einer nicht erfolgten, aber aus der Sicht des Klägers gebotenen Terminsverlegung und der Durchführung der mündlichen Verhandlung in seiner Abwesenheit ist zwar ein absoluter Revisionsgrund nach § 119 Nr.3 FGO, er ist in der Aufzählung des § 116 Abs.1 FGO jedoch nicht enthalten und kann daher die Revision ohne Zulassung nicht eröffnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Juli 1979 VI R 3 79, BFHE 128, 176, BStBl II 1979, 654 [BFH 25.07.1979 - VI R 3/79]; vom 17. Februar 1988 VII R 114 87, BFH NV 1988, 716, und vom 11. November 1992 IV R 97 92, BFH NV 1993, 482). Insbesondere stellt die Verletzung des rechtlichen Gehörs keinen besonders schweren Verfahrensverstoß i.S. von § 116 Abs.1 Nr.3 FGO dar, dessen Vorliegen eine nicht ordnungsgemäße Vertretung eines Beteiligten voraussetzt (vgl. Tipke Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 15.Aufl., § 116 FGO Tz.8 und 18).

2

Auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision hätte der Kläger die Eröffnung der Revision wegen des Verfahrensmangels der Versagung des rechtlichen Gehörs durch die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs.3 FGO erreichen können (vgl. Beschluß in BFHE 128, 176, [BFH 25.07.1979 - VI R 3/79] BStBl II 1979, 654 [BFH 25.07.1979 - VI R 3/79]). Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger jedoch nicht erhoben. Die Umdeutung der eingelegten Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht möglich (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Januar 1967 VI R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291, und vom 29. September 1989 VI R 47/89, BFH/NV 1990, 516). Die Revision war daher als nicht statthaft zu verwerfen.