Bundesfinanzhof
Beschl. v. 20.12.1995, Az.: V B 85/95
Beschwerde gegen einen Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 20.12.1995
- Aktenzeichen
- V B 85/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 487
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluß, der i. S. des § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Aussetzung der Vollziehung betrifft. Sie wäre gemäß § 128 Abs. 3 FGO nur statthaft, wenn sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden wäre; darauf wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Beschluß hingewiesen. Diese Voraussetzung der Zulässigkeit ist hier nicht erfüllt.
Der Antrag des Klägers auf weitere Akteneinsicht und Fristverlängerung bezweckt die Erlangung der erstrebten Sachentscheidung. Er ist abzulehnen, da der Senat an einer Sachentscheidung gehindert ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli 1991 III S 2, 3/91, BFH/NV 1992, 191, und vom 29. September 1993 VIII S 7/93, BFH/NV 1994, 486).