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Bundesfinanzhof
Urt. v. 19.12.1995, Az.: III R 122/93

Mündliche Verhandlung; Prozeßbevollmächtigter; Zustellung; Rechtsbehelf

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
19.12.1995
Aktenzeichen
III R 122/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 11395
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1996, 1847-1848 (Volltext mit red. LS) "Dauer der mündlichen Verhandlung"
  • NVwZ 1996, 828 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die erforderliche Dauer einer mündlichen Verhandlung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb rechtfertigt auch eine mündliche Verhandlung von 4 Minuten noch nicht die Annahme, das Finanzamt habe "ohne mündliche Verhandlung" entschieden.

2. Das Gericht ist befugt, im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens erforderliche Zustellungen neben der Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten auch unmittelbar an den vertretenen Kläger zu bewirken.

3. Eine Rechtsbehelfsentscheidung ist aufzuheben, wenn der Kläger keinen Rechtsbehelf eingelegt hat.