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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 19.12.1995, Az.: III B 139/93

Anforderungen an die Bezeichnung einer rechtlichen Grundsatzfrage in einer Beschwerdeschrift

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
19.12.1995
Aktenzeichen
III B 139/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 18750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 612

Entscheidungsgründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil weder dargelegt ist, daß die Rechtssache i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bezeichnet ist, von der das angefochtene Urteil i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO abweicht. Sie genügt daher nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Die Beschwerde bezeichnet insbesondere keine rechtliche Grundsatzfrage, die sich im Streitfall bei der Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) stellt. Wenn die Beschwerde geltend macht, die frühere Rechtsprechung des BFH sei dahin zu verstehen gewesen, auf die Anzahl der Grundstücksgeschäfte komme es für die Feststellung der Gewerblichkeit von Einkünften nicht an, sofern der Verkäufer lediglich Schönheitsreparaturen und keine Modernisierungsmaßnahmen vornehme, so ergeben sich daraus allenfalls Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Mit solchen Angriffen gegen das Urteil des Finanzgerichts kann allenfalls eine Revision, nicht jedoch eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begründet werden.

2

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1993 (BGBl I 1993, 2236) ohne Angabe von Gründen.