Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.11.1995, Az.: VIII B 13/95
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 22.11.1995
- Aktenzeichen
- VIII B 13/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 33813
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 348-349
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs.3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. |
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1. Zur grundsätzlichen Bedeutung |
a) Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist dazulegen (§ 115 Abs.3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muß der Beschwerdeführer eine bestimmte --abstrakte-- Rechtsfrage herausstellen und deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert darstellen (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr.149 und 151, m.w.N.; Gräber Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., § 115 Rdnr.61, m.w.N.). |
b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Herausarbeitung einer bestimmten --abstrakten-- Rechtsfrage. Eine solche abstrakte --über den Einzelfall hinaus bedeutsame-- Rechtsfrage haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht mit der Bekundung ihrer Auffassung formuliert, "... die §§ 160, 162 AO (seien) auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar", weil die genannten Bestimmungen "sich auf Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten sowie andere Ausgaben (bezögen), die steuerlich relevant, da abzugsfähig (seien)". Dieser Vortrag der Kläger dokumentiert lediglich, daß sie die Entscheidung des Finanzgerichts für unrichtig halten. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache läßt sich indessen nicht allein daraus herleiten, daß ein Urteil rechtsfehlerhaft ist (Gräber Ruban, a.a.O., § 115 Rdnr.62, m.w.N. aus der Rechtsprechung). |
Selbst wenn man aber in der Frage der Anwendbarkeit der §§ 160 und 162 der Abgabenordnung (AO 1977) auf den Streitfall eine abstrakte, über den Einzelfall hinaus bedeutsame Rechtsfrage sähe, wäre deren grundsätzliche Bedeutung nicht schlüssig dargetan, weil die Kläger keine hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage gemacht haben. Ihr Vortrag zu diesem Erfordernis erschöpft sich in dem pauschalen Hinweis, diese "Frage (sei) höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt". Indessen wäre erforderlich gewesen, darzulegen, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen, die in Rede stehende Rechtsfrage umstritten sei. Dabei wäre auch geboten gewesen, widerstreitende Meinungen in Rechtsprechung und Literatur im einzelnen darzustellen (Herrmann, a.a.O., Rdnr.153, m.w.N.). |
2. Zur Abweichung |
a) Die Darlegung einer Divergenz erfordert, daß der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der das erstinstanzliche Urteil trägt. Diesem Rechtssatz ist ein abweichender, ebenfalls tragender Rechtssatz aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (oder Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes) gegenüberzustellen. Dabei muß das Urteil des BFH als Quelle des divergierenden Rechtssatzes mit Aktenzeichen, Datum und einer etwaigen Fundstelle genau bezeichnet werden (Herrmann, a.a.O., Rdnr.174, m.w.N.). |
b) Die Divergenzrüge der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es fehlt bereits an der genauen Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung des BFH. Die von den Klägern angegebene Fundstelle (Deutsche Steuer-Zeitung 1950, 273) betrifft einen Aufsatz von Heuer über die "Grenzen der Nachweisungspflicht", der im übrigen keinen Hinweis auf eine BFH-Entscheidung enthält. |
3. Im übrigen wird gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs von einer Begründung abgesehen.