Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.11.1995, Az.: IV B 50/95
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zu der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 S.2 Finanzgerichtsordnung (FGO)
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 22.11.1995
- Aktenzeichen
- IV B 50/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 348
Entscheidungsgründe
Die Frage, ob eine Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auch dann zulässig ist, wenn die Frist zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens weniger als einen Monat beträgt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt. Das Gesetz schreibt in § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO ebenso wie in § 79b FGO eine Monatsfrist nicht vor. Die Frist kann daher auch nach Wochen bemessen werden. Wenn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) dazu meint, im Steuerrecht habe sich eine übliche Rechtsmittelfrist von einem Monat bewährt, so verkennt er, daß es sich bei der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht um eine Rechtsmittelfrist handelt. Im übrigen kennt auch die FGO nicht nur Monatsfristen, sondern gleichfalls nach Wochen bemessene Fristen, wie dies etwa in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO vorgesehen ist. Die Frage, ob die Regelung des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO auch nach wenigen Tagen bemessene Fristen zuläßt ist im Streitfall nicht klärungsfähig, denn im Streitfall hatte der Berichterstatter beim Finanzgericht dem Kläger eine Frist von vier Wochen gesetzt. Die Bemessung einer solchen Frist ist ausreichend und nicht ermessensfehlerhaft.
Im übrigen wird von einer Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.