Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.11.1995, Az.: IV B 28/95
Nichtzulassung der Revision wegen nicht bestehender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage der Vereinbarkeit von Steuerbescheiden der DDR mit rechtsstaatlichen Grundsätzen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 14.11.1995
- Aktenzeichen
- IV B 28/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 300
Entscheidungsgründe
Der Kläger und Beschwerdeführer hat zwar nicht vorgetragen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Frage nach der Unvereinbarkeit von Steuerbescheiden der DDR mit rechtsstaatlichen Grundsätzen i. S. des Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl II, 889, BStBl I, 657) umstritten sei. Diese Frage ist indessen nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie durch höchstrichterliche Entscheidung geklärt ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Anm. 9). Mit Urteil vom 25. Januar 1995 X R 146/93 (BFHE 177, 317 [BFH 25.01.1995 - X R 146/93], BStBl II 1995, 686) hat der Bundesfinanzhof entschieden, daß ein vor Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland ergangener Steuerbescheid i. S. von Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrags "mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar" sei, wenn er sich bei Würdigung seines Inhalts und der seinen Erlaß begleitenden Gesamtumstände nach dem nicht widerlegten äußeren Anschein als mutmaßlich politisch motivierte Willkürmaßnahme darstellt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.