Bundesfinanzhof
Beschl. v. 09.11.1995, Az.: XI B 43/95
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 09.11.1995
- Aktenzeichen
- XI B 43/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18558
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 415
Entscheidungsgründe
...
Die Beschwerde ist mangels Zulassung durch das FG unzulässig.
Nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 69 Abs. 3 FGO gemäß § 69 Abs. 6 FGO ist in § 128 Abs. 3 FGO nicht gesondert erwähnt. Auch eine solche Entscheidung ist inhaltlich aber ein Beschluß nach § 69 Abs. 3 FGO, weil auch darin das Gericht "über die Aussetzung der Vollziehung" entscheidet. Deshalb bedarf auch die Beschwerde gegen solche Beschlüsse der Zulassung durch das FG (vgl. Offerhaus in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 128 FGO, Rz. 36; vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 1991 VII B 112/90, BFH/NV 1992, 189 zur Rechtslage vor der Änderung der §§ 69 und 128 FGO durch das FGO-Änderungsgesetz vom 21. Dezember 1992, BGBl I 1992, 2109).