Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.09.1995, Az.: V B 35/95
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 28.09.1995
- Aktenzeichen
- V B 35/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 33829
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 412
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs.3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs.2 Nr.1 FGO ist gegeben, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muß klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. September 1989 II B 77/89, BFH/NV 1990, 513). Der Beschwerdeführer muß demnach eine bestimmte Rechtsfrage herausstellen, die für den Rechtsstreit erheblich sein kann und im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist.
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) stellt in der Beschwerdeschrift vom 23. Februar 1995 lediglich eingehend dar, weshalb das Urteil des Finanzgerichts (FG) nach ihrer Ansicht falsch ist. Hätte sie eine abstrakte Rechtsfrage formuliert, wäre möglicherweise zu erkennen gewesen, daß diese Rechtsfrage durch die Rechtsprechung bereits geklärt worden ist und der vorliegende Rechtsstreit lediglich die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze im Einzelfall betrifft.
2. Soweit die Klägerin die Zulassung der Revision wegen Abweichung der Vorentscheidung (§ 115 Abs.2 Nr.2 FGO) von dem Urteil des BFH vom 13. Juli 1994 XI R 90/92 (BFHE 176, 63, BStBl II 1995, 84 [BFH 13.07.1994 - XI R 90/92]) begehrt, entspricht die Beschwerde ebenfalls nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 115 Abs.3 Satz 3 FGO muß der Beschwerdeführer abstrakte entscheidungserhebliche Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und abstrakte Rechtssätze aus divergierenden Entscheidungen des BFH oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes so genau bezeichnen, daß eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 1. August 1990 II B 36/90, BFHE 161, 418, BStBl II 1990, 987 [BFH 01.08.1990 - II B 36/90]; vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Eine derartige Darlegung fehlt.
3. Die Klägerin hat auch die Verfahrensmängel, die die Zulassung der Revision rechtfertigen sollen, nicht i.S. von § 115 Abs.3 Satz 3 FGO hinreichend bezeichnet.
a) Die Klägerin rügt, das FG habe den Sachverhalt hinsichtlich der Zahlungen durch die ... nicht genügend aufgeklärt. Für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs.2 Nr.3 i.V.m. § 76 Abs.1 Satz 1 FGO) reicht die Behauptung, der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, nicht aus. Die Klägerin mußte vielmehr im einzelnen die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die angebotenen Beweismittel und die dazu angegebenen Beweisthemen genau bezeichnen bzw. substantiiert darlegen, weshalb und in welchem Umfang das FG auch ohne einen entsprechenden Sachvortrag der Klägerin von sich aus Anlaß gehabt habe, den Sachverhalt weiter zu erforschen. Ferner hätte sie darlegen müssen, daß die unzureichende Sachaufklärung vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Beschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562 [BFH 04.03.1992 - II B 201/91]). Diesen Begründungsanforderungen entspricht die Beschwerdeschrift der Klägerin nicht.
b) Mit dem Vorbringen, das FG habe bei seiner Beweiswürdigung einen Teil der Ausführungen der Klägerin im Klageverfahren nicht berücksichtigt, rügt die Klägerin, das FG habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt. Wird ein solcher Verstoß gegen § 96 FGO geltend gemacht, müssen die Aktenteile, die das FG nach Ansicht der Klägerin nicht berücksichtigt hat, genau bezeichnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 163/82, BFH/NV 1986, 288). Handelt es sich dabei um (entscheidungserhebliches) Vorbringen des Beschwerdeführers, so ist unter genauer Angabe der betreffenden Schriftsätze (Angabe der Seitenzahl) darzulegen, welches substantiierte Vorbringen vor dem FG im angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., § 120 Anm.41). Ferner muß dargelegt werden, welche Schlußfolgerungen sich dem FG nach Ansicht des Beschwerdeführers aufgrund dieser Tatsachen hätten aufdrängen müssen und inwiefern diese für die Entscheidung erheblich sind. Die Beschwerdeschrift der Klägerin enthält keine der vorgenannten erforderlichen Angaben.
c) Mit dem Vorbringen, daß FG habe es versäumt ein bestimmtes Urteil des BFH zur Urteilsfindung heranzuziehen, rügt die Klägerin keinen Verfahrensfehler, sondern Verletzung materiellen Rechts.
4. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 26. Juni 1995 ist nicht zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde dürfen nur die innerhalb der nicht verlängerbaren Monatsfrist nach Zustellung der Vorentscheidung (§ 115 Abs.3 Satz 1 FGO) vom Beschwerdeführer dargelegten oder bezeichneten Gründe beachtet werden (vgl. BFH-Beschluß vom 6. August 1986 II B 53/86, BFHE 147, 219, BStBl II 1986, 858 [BFH 06.08.1986 - II B 53/86]). Nach Ablauf der Beschwerdefrist sind nur Erläuterungen und Vervollständigungen von rechtzeitig geltend gemachten Zulassungsgründen möglich (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm.55). Das setzt voraus, daß innerhalb der Beschwerdefrist den Anforderungen des § 115 Abs.3 Satz 3 FGO genügt ist.