Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.09.1995, Az.: VIII B 42/95

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.09.1995
Aktenzeichen
VIII B 42/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 33826
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 234

Tatbestand:

1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war in den Streitjahren 1977 bis 1979 an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Streitig war, ob die GbR einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben hat.

2

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit am 15. Februar 1995 zugestelltem Urteil abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Hiergegen hat die Klägerin am 7. März 1995 Nichtzulassungsbeschwerde ohne Begründung eingelegt. Die Begründung ist am 20. März 1995 beim FG eingegangen.

3

Die Klägerin wurde mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 20. April 1995 auf den verspäteten Eingang der Begründung und auf § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen. Eine Antwort dazu ist nicht eingegangen.

4

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Gründe

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar rechtzeitig eingelegt, aber nicht innerhalb der Monatsfrist des § 115 Abs.3 Satz 1 FGO begründet worden. Nach § 115 Abs.3 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 Abs.3 Satz 3 FGO).

6

Der Beschwerdeschriftsatz der Klägerin enthält keine Begründung. Es ist zwar nicht erforderlich, daß die Beschwerde selbst und die Begründung der Beschwerde in einem Schriftsatz enthalten sind. Die Beschwerdebegründung muß aber spätestens innerhalb der vorgeschriebenen Monatsfrist eingehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluß vom 14. März 1994 VI B 70/92, BFH/NV 1994, 648 m.w.N.). Die am 20. März 1995 eingereichte Begründung ist verspätet abgegeben worden.

7

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 56 FGO) kommt nicht in Betracht. Einen solchen Antrag hat die Klägerin nicht gestellt. Wiedereinsetzungsgründe sind auch nicht von Amts wegen ersichtlich.

8

Im übrigen hat das FA zutreffend darauf hingewiesen, daß die verspätete Beschwerdebegründung auch den inhaltlichen Anforderungen an die "Darlegung" der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der "Bezeichnung" von Verfahrensmängeln nicht genügt.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.