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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.09.1995, Az.: X B 67/95

Verlust des Ablehnungsrechtes gegenüber einem Richter durch rügelose Einlassung im Verfahren

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
11.09.1995
Aktenzeichen
X B 67/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 18585
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 232

Tatbestand

1

In einem seit März 1993 vor dem Finanzgericht (FG) anhängigen Klageverfahren streiten die Beteiligten um die zutreffende Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1989.

2

Mit Verfügung vom 7. April 1993 hatte der Berichterstatter in dieser Sache, der Richter am Finanzgericht X, auf das Fehlen einer Prozeßvollmacht hingewiesen und unter Berufung auf § 62 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu deren Nachreichung aufgefordert. Dieser Aufforderung waren die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Schreiben des Prozeßbevollmächtigten (P) vom 5. April 1993 (fristgemäß) nachgekommen.

3

Die weitere Aufforderung des Berichterstatters, die Klage zu begründen bzw. zur Klageerwiderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) Stellung zu nehmen, beantwortete P zunächst mit einem Fristverlängerungsantrag. Dem entsprach der Berichterstatter.

4

Mit Schriftsatz vom 10. September 1993 schließlich reichte P beim FG ein gegen X gerichtetes Befangenheitsgesuch ein, das er damit begründete, X versuche seit dem Frühjahr 1988 -- in anderen Sachen -- ständig, ihn als Bevollmächtigten aus den Verfahren auszuschließen.

5

Dieses Gesuch wies das FG (ohne X) mit Beschluß vom 26. Januar 1995 mangels konkreten Vorbringens zurück.

6

Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist trotz entsprechender Ankündigung bis heute nicht begründet worden.

Entscheidungsgründe

7

Die Kläger können mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Ein Befangenheitsgrund i. S. des § 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 42 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Den Ausführungen im angefochtenen Beschluß ist nur noch hinzuzufügen, daß die Kläger jegliches Ablehnungsrecht gegenüber X durch rügelose Einlassung im Klageverfahren verloren haben (§ 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 43 ZPO).