Bundesfinanzhof
Beschl. v. 07.09.1995, Az.: III B 158/93
Beschwerdefähigkeit der Ablehnung eines Ablehnungsgesuchs
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 07.09.1995
- Aktenzeichen
- III B 158/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18495
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 229
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil es an einer nach § 128 Abs. 1 FGO beschwerdefähigen Entscheidung fehlt.
Nach dieser Vorschrift steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidungen des FG zu, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind. Das FG hat hier jedoch -- wie es bei offenbarer Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs unbeschadet des § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 46 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zulässig ist (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 51 Rz. 57 m. w. N.) -- lediglich in den Gründen seines Urteils festgestellt, daß das von der Klägerin und Beschwerdeführerin gestellte Ablehnungsgesuch rechtsmißbräuchlich sei. Dagegen findet eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO nicht statt. Ein gesonderter, beschwerdefähiger Beschluß über die Ablehnung des Gesuchs ist nicht ergangen.