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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 30.08.1995, Az.: II B 66/95

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
30.08.1995
Aktenzeichen
II B 66/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 33834
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 59

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet.

1. Zur Verfahrensrüge

Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs.3 Satz 3 i.V.m. Abs.2 Nr.3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und ist daher unzulässig.

a) Wird --wie hier-- gerügt, daß das Finanzgericht (FG) einen angetretenen Beweis nicht erhoben habe, so muß der Beschwerdeführer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht nur

aa) die ermittlungsbedürftigen Punkte, die Beweisthemen, die Beweismittel, die genaue Fundstelle des Beweisantritts und die Entscheidungserheblichkeit des Beweisangebots darlegen,

sondern auch

bb) ausführen, daß er bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung des betreffenden Beweises vor dem FG gerügt habe oder daß die Absicht des FG, den angebotenen Beweis nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar gewesen sei, daß dies noch vor dem FG hätte gerügt werden können (vgl. Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr.226, m.w.N.; Klein Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, 1986, Rdnrn.90 ff.; Kühn Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17.Aufl., § 115 FGO Anm.7 c).

Denn ein Verfahrensmangel kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozeßbeteiligten verzichten konnten und verzichtet haben (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung --ZPO--; vgl. die Nachweise bei Gräber Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., § 115 Rdnr.37). Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehört auch das Übergehen eines Beweisantrages (vgl. BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 299 83, BFHE 157, 106, BStBl II 1989, 727 [BFH 20.04.1989 - IV R 299/83]; Gräber Ruban, a.a.O.).

Bei den verzichtbaren Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch schon durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1970 VI R 313 68, BFHE 102, 202, BStBl II 1971, 591 [BFH 18.12.1970 - VI R 313/68]). Daraus folgt, daß der betreffende Verfahrensmangel in der (nächsten) mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt werden muß. Verhandelt der Rügeberechtigte in dieser mündlichen Verhandlung zur Sache, ohne den Verfahrensmangel zu rügen, obwohl er den Mangel kannte oder kennen mußte, verliert er sein Rügerecht (BFH-Urteil vom 29. September 1988 V R 53 83, BFHE 154, 395, BStBl II 1988, 1022 [BFH 29.09.1988 - V R 53/83]).

b) Diesen Anforderungen (zu a, bb) wird die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht gerecht. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß sie das Übergehen ihres Beweisantrages (in der mündlichen Verhandlung) vor dem FG gerügt habe. Auch dem Sitzungsprotokoll läßt sich eine entsprechende Rüge der Klägerin nicht entnehmen.

2. Zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

Die dahingehende Rüge der Klägerin ist unbegründet, da es an der Klärungsfähigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren fehlt.

a) Die Zulassung der Revision kommt nur in Betracht, wenn vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage klärungsfähig ist, d.h. voraussichtlich in einem künftigen Revisionsverfahren einer Klärung zugeführt werden kann. Dies trifft nur in bezug auf solche Rechtsfragen zu, von deren Beantwortung die Entscheidung des Streitfalles abhängt (vgl. z.B. Herrmann, a.a.O., Rdnrn.142, 146, 150, m.w.N.).

b) Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Die Beantwortung der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage war für die Entscheidung über die Klage nicht rechtserheblich. Soweit das FG den angefochtenen Haftungsbescheid aufrechterhalten und die Klage abgewiesen hat, hat es sein Urteil maßgeblich auf die Erwägung gestützt, daß die Zur-Verfügung-Stellung der streitigen ... DM durch die Klägerin an den Alleinerben gerade nicht der Erfüllung von Nachlaßverbindlichkeiten gedient habe, sondern für die Ausstattung einer durch den Alleinerben (und nicht durch die Erblasserin) errichteten Stiftung verwendet worden sei. Die Entscheidung des FG wäre also auch dann nicht anders ausgefallen, wenn das FG die von der Klägerin herausgestellte Rechtsfrage in ihrem Sinne beantwortet hätte.

2

Zulässige und begründete Angriffe hat die Klägerin in bezug auf die soeben genannte tragende Erwägung des FG, Stifter sei nicht die Klägerin, sondern der Alleinerbe gewesen, nicht vorgebracht. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge ist --wie unter 1. dargelegt-- unzulässig.