Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.06.1995, Az.: XI S 15/95
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 22.06.1995
- Aktenzeichen
- XI S 15/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 33807
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 164
Tatbestand:
1. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers, Beschwerdeführers und Revisionsklägers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1975 und 1976 durch als Urteil wirkenden Gerichtsbescheid vom 3. November 1994 als unbegründet ab und ließ die Revision nicht zu. Dagegen legte der Kläger --persönlich-- Nichtzulassungsbeschwerde sowie Revision wegen wesentlicher Verfahrensmängel ein.
Die Geschäftsstelle des erkennenden Senats machte den Kläger durch Schreiben vom 28. Dezember 1994 unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil und auf Art.1 Nr.1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) darauf aufmerksam, daß in Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) --dies gelte auch für die Einlegung der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde-- die Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater vorgeschrieben sei. Nachdem der Kläger auf die das Schreiben abschließende Anfrage geantwortet hatte, er halte die Rechtsmittel aufrecht, verwarf der Senat durch Beschlüsse vom 20. Februar 1995 die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision als unzulässig und setzte den Streitwert jeweils auf 835 DM fest.
Dagegen "beschwerte" sich der Kläger mit Schreiben vom 20. März 1995. Nachdem ihm die Geschäftsstelle des Senats auf Anordnung des Senatsvorsitzenden mit Schreiben vom 7. April 1995 geantwortet hatte, wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 15. April 1995 an den Vorsitzenden unter Wiederholung des Antrags, die Beschlüsse vom 20. Februar 1995 aufzuheben.
Gründe
2. Den vom erkennenden Senat als (formlose) Gegenvorstellungen gegen die Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 1995 gewerteten Eingaben des Klägers ist bereits deshalb nicht zu entsprechen, weil hierbei nicht den gesetzlichen Vertretungserfordernissen genügt ist.
Vor dem BFH muß sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art.1 Nr.1 Sätze 1 und 3 BFHEntlG). Dies gilt auch für die Einlegung der Revision sowie der Beschwerde (Art.1 Nr.1 Satz 2 BFHEntlG) und mithin auch für die Gegenvorstellung gegen einen auf eine Revision oder eine Beschwerde hin ergangenen Beschluß des BFH.
Im übrigen besteht aufgrund des Vortrags des Klägers keine Veranlassung, die Senatsbeschlüsse vom 20. Februar 1995 aufzuheben. Der Kläger wurde --entgegen seinem Vorbringen-- vor Erlaß dieser Beschlüsse über den Vertretungszwang vor dem BFH (Art.1 Nr.1 BFHEntlG) informiert, und zwar durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie durch das --entgegen der Ansicht des Klägers nicht mißverständliche-- Schreiben der Geschäftsstelle vom 28. Dezember 1994.
Der ferner vom Kläger erbetenen "ausführlicheren Erklärung", wie sich der in den Beschlüssen festgesetzte Streitwert errechnet, bedarf es nicht. Aus dem Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 7. April 1995 geht hervor, daß sich der Streitwert aus den Beträgen von 427 DM (1975) und 408 DM (1976) zusammensetzt.