Bundesfinanzhof
Beschl. v. 14.06.1995, Az.: II B 64/95
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen prozeßleitende Verfügungen und Aufklärungsanordnungen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 14.06.1995
- Aktenzeichen
- II B 64/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1996, 51
Entscheidungsgründe
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Die Beschwerde ist -- mangels Statthaftigkeit -- unzulässig.
Nach § 128 Abs. 1 FGO steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen gegen die Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, die Beschwerde an den BFH zu, soweit nicht in der FGO etwas anderes bestimmt ist. Nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind jedoch u. a. prozeßleitende Verfügungen und Aufklärungsanordnungen.
Die -- wiederholte -- Aufforderung des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht, dem Gericht die bereits vom FA fruchtlos angeforderten Werk- bzw. Baubetreuungsverträge vorzulegen oder -- für den Fall ihrer mangelnden Verfügbarkeit -- das Gericht hierüber in Kenntnis zu setzen, ist als Aufklärungsanordnung i. S. von § 128 Abs. 2 i. V. m. § 79 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 FGO nicht beschwerdefähig. Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 FGO hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. In Erfüllung seiner hieraus erwachsenden Prozeßförderungspflicht kann er -- sofern ihm die Verfügung einer derartigen prozeßleitenden Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen im Interesse einer alsbaldigen und effektiven Aufarbeitung des Prozeßstoffs zweckdienlich erscheint -- den Beteiligten insbesondere auch die Vorlegung von Urkunden aufgeben (§ 79 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 FGO).
Sollte -- wie die Kläger meinen -- gleichwohl im Einzelfall eine Rechtsverletzung vorliegen, etwa weil das Gericht die Grenzen seiner Amtsermittlungspflicht überschritten oder ermessensfehlerhaft Mitwirkungshandlungen angeordnet hat, die das gesetzlich zulässige Maß der Beteiligteninanspruchnahme übersteigen, bleibt es ihnen unbenommen, dies unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensmangels im Rahmen einer gegen das Urteil zu richtenden Revision oder ggf. einer Nichtzulassungsbeschwerde zu rügen.