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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 02.05.1995, Az.: IV B 126/94

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
02.05.1995
Aktenzeichen
IV B 126/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 33722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1996, 49

Tatbestand:

1

Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluß vom ... die Klageverfahren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu 1 und 2 wegen Gewinnfeststellung ... der aufgelösten und voll beendeten Steuerberatungssozietät X zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und den Gesellschafter Y beigeladen, weil er vom Ausgang des Rechtsstreits notwendig betroffen sei (§ 60 Abs.3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--); zuvor hatte es den Klägern Gelegenheit gegeben, zur Frage der Beiladung Stellung zu nehmen.

2

Mit der gegen den Beiladungsbeschluß gerichteten Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, machen die Kläger geltend: Die Beiladung sei "nicht zulässig". Das FG habe vor der Beiladung sowohl sie, die Kläger, als auch den Beigeladenen hören müssen; es habe in dem Beschluß auch nicht den Stand der Sache und den Grund der Beiladung angegeben (§ 60 Abs.4 Satz 2 FGO).

Gründe

3

Die Beschwerde ist nicht begründet.

4

Die Beiladung war, wie das FG zu Recht angenommen hat, notwendig (§ 60 Abs.3 FGO), weil der Beigeladene als Gesellschafter der aufgelösten und voll beendeten Personengesellschaft klagebefugt ist und die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (z.B. Senatsurteil vom 25. Juni 1992 IV R 87/90, BFH/NV 1993, 457 m.w.N.).

5

Auch die Rügen in bezug auf das Beiladungsverfahren gehen fehl.

6

Das FG hat die Kläger vor der Beiladung gehört. Eine Anhörung des Beigeladenen war entbehrlich. Eine solche Anhörung ist nicht vorgeschrieben und kann deshalb nur im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung (§ 76 FGO) zweckmäßig, unter Umständen auch geboten sein (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., § 60 Rdnr.29); letzteres traf im Streitfall schon deshalb nicht zu, weil hinsichtlich der Voraussetzungen notwendiger Beiladung keine Zweifel bestanden.

7

Aus dem Beschluß ist der Grund der Beiladung hinreichend ersichtlich. Der Umstand, daß die nach § 60 Abs.4 Satz 2 FGO darüber hinaus erforderlichen Angaben zum Stand der Sache fehlen, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. von Wallis in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9.Aufl., § 60 FGO Rdnr.35).