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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.04.1995, Az.: VII B 17/95

Voraussetzungen für eine Aussetzung eines Verfahrens

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.04.1995
Aktenzeichen
VII B 17/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 18922
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 915

Entscheidungsgründe

1

Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht geltend gemacht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den Haftungsanspruch mit ihrem weder unbestrittenen noch rechtskräftig festgestellten Amtshaftungsanspruch nicht aufrechnen konnte (§ 226 Abs. 3 der Abgabenordnung), war der Vorinstanz eine Entscheidung über den Gegenanspruch verwehrt. Ob eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO nach Fristsetzung für die Klage wegen Amtspflichtverletzung vor dem Zivilgericht und entsprechender Klageerhebung in Betracht gekommen wäre (vgl. hierzu Gräber/Koch, FGO, 3. Aufl., 1993, § 74 Anm. 5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Senats zur Aufrechnung rechtswegfremder Gegenforderungen durch die Finanzbehörde), kann offen bleiben. Die Verfahrensaussetzung liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (Gräber/Koch, a. a. O. Anm. 7 m. N.); eine Verpflichtung zur Aussetzung (wie in dem im Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. November 1985 IX R 85/82, BFHE 145, 308 f., BStBl II 1986, 239 behandelten Fall) liegt hier nicht vor. Im Hinblick hierauf kann es nicht als Verfahrensmangel gelten, wenn in der Vorinstanz eine Verfahrensaussetzung (nach Klageerhebung innerhalb einer festgesetzten Frist), die beantragt oder angeregt zu haben die Klägerin nicht einmal behauptet hat, nicht erfolgt ist.

2

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.