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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 19.04.1995, Az.: IX R 15/94

Folgen einer rechtswidrigen Ablehnung eines Antrages, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
19.04.1995
Aktenzeichen
IX R 15/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 18725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 913

Entscheidungsgründe

1

Die Revision ist unzulässig, da sie weder vom Finanzgericht (FG) noch vom Bundesfinanzhof (BFH) auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen worden ist (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Die Beschwerde der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision hat der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage als unzulässig verworfen.

2

Die Voraussetzungen einer nach § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulassungsfreien Revision sind nicht gegeben. Mit ihrem Rechtsmittel macht die Klägerin geltend, das FG habe zu Unrecht den Antrag ihres Prozeßbevollmächtigten abgelehnt, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und die Sache ruhen zu lassen. Eine etwaige rechtswidrige Ablehnung eines solchen Antrags stellt jedoch keinen Mangel in der Vertretung eines Beteiligten i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO dar (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 16. September 1991 IX R 43/91, BFH/NV 1992, 187). Die erhobene Rüge beinhaltet allenfalls die Behauptung, das FG habe den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO) verletzt. Ein solcher Verfahrensverstoß kann -- bei einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Darlegung des Zulassungsgrundes -- nur gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in dem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision betreffenden Verfahren berücksichtigt werden (vgl. dazu z. B. BFH-Beschlüsse vom 25. März 1993 I B 141--143/92, BFH/NV 1993, 676, und vom 29. Juli 1993 X B 210/92, BFH/NV 1994, 382).

3

Die von der Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO wegen der nach ihrer Darstellung unverschuldeten Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung kommt im finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948).