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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 03.03.1995, Az.: II R 181/85

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
03.03.1995
Aktenzeichen
II R 181/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 33723
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 724

Gründe

1

Da die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) sowie der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) gegenüber dem Bundesfinanzhof (BFH) die Hauptsache für erledigt erklärt haben (Schriftsatz der Klägerin vom 12. Januar 1995; Schriftsatz des FA vom 19. Januar 1995), ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat damit nur noch gemäß § 138 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des gesamten Verfahrens durch Beschluß zu entscheiden.

2

Die Beteiligten haben mit ihren Erledigungserklärungen übereinstimmend vorgeschlagen, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Zwar ist der Senat bei seiner Kostenentscheidung nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Februar 1968 VI R 35/67, BFHE 91, 403, BStBl II 1968, 352 [BFH 23.02.1968 - VI R 35/67] m.w.N.), doch kann er die Einigung der Beteiligten über die Kosten als Anregung für eine Entscheidung nach billigem Ermessen berücksichtigen. Denn haben sich die Beteiligten --wie im Streitfall-- über die Kostenverteilung geeinigt, so ist es in aller Regel billig, der Einigung der Beteiligten zu folgen (BFH in BFHE 91, 403, BStBl II 1968, 352 [BFH 23.02.1968 - VI R 35/67]). Die Regelung des § 138 Abs.2 FGO steht dem nicht entgegen. Zwar hat im Streitfall das FA den von der Klägerin angegriffenen Bescheid vom 15. August 1984 über den Einheitswert des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1978 während des Revisionsverfahrens geändert und dem Einspruch gegen den Änderungsbescheid vom 3. März 1987 gemäß § 172 Abs.1 Nr.2 der Abgabenordnung (AO 1977) teilweise stattgegeben. Doch stehen diese Änderungen mit den durch die Klage geltend gemachten Teilwertminderungen in keinem erkennbaren Zusammenhang. Die von den Beteiligten vereinbarte Kostenregelung widerspricht damit nicht Verfahrensrecht (vgl. hierzu BFH-Beschluß vom 19. Februar 1970 I B 48/69, BFHE 98, 231, BStBl II 1970, 431 [BFH 19.02.1970 - I B 48/69]).

3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs.2 des Gerichtskostengesetzes.

4

Da der auf den 1. Januar 1978 festgestellte Einheitswert des Betriebsvermögens vorbehaltlich einer Wertfortschreibung gemäß § 22 Abs.1 Nr.2 des Bewertungsgesetzes nur für zwei Jahre (bis zur nächsten Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1980) der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann, beträgt der Streitwert 20 v.T. des mit der Klage in Höhe der geltend gemachten Teilwertminderung begehrten Wertunterschieds (vgl. BFH-Beschluß vom 22. März 1982 III R 59/81, BFHE 135, 404, BStBl II 1982, 512 [BFH 22.03.1982 - III R 59/81]).