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Bundesfinanzhof
Urt. v. 15.02.1995, Az.: VII B 100/94

Schaumwein; Revision; Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
15.02.1995
Aktenzeichen
VII B 100/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 11329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFH/NV 1995, 830-831
  • NJW 1996, 279 (amtl. Leitsatz)
  • RIW 1995, 517-519 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Erhebung der deutschen Schaumweinsteuer auf aus anderen EU-Mitgliedstaaten importierten Schaumwein begegnet keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken.

2. Unterläßt das FG eine vom Kläger beantragte Vorlage an den EuGH, so kommt eine Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt, die Vorlage zu ermöglichen, nur dann in Frage, wenn zum einen die Nichtzulassungsbeschwerde nicht schon an den Voraussetzungen des § 115 FGO scheitert und zum anderen die Vorlage an den EuGH unter Berücksichtigung der dazu ergangenen einschlägigen Rechtsprechung des EuGH und des BVerfG geboten ist.