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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 13.10.1994, Az.: VII B 115/94

Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
13.10.1994
Aktenzeichen
VII B 115/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 18238
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 539

Tatbestand

1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sowie die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Oberfinanzdirektion -- OFD --) haben in dem Klageverfahren wegen Rücknahme der Bestellung der Klägerin als Steuerbevollmächtigte die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Finanzgericht (FG) hat daraufhin mit Beschluß vom ... März 1994 die Kosten des Verfahrens der OFD auferlegt und den Streitwert auf ... DM festgesetzt. Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung, die sie für offenkundig zu niedrig hält.

Entscheidungsgründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen eine Streitwertfestsetzung durch das FG ist die Beschwerde nicht gegeben; sie ist daher nicht statthaft (§ 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 574 der Zivilprozeßordnung).

3

Allerdings ergibt sich die Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des FG nicht, wie die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausführt, aus § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO, sondern aus § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gerichts kostengesetzes (GKG), denen seit 1. Juli 1994 § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG i. d. F. des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1325) entsprechen. Im Schrifttum (Gräber /Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 128 Rz. 8; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 128 FGO Rz. 19) und in der Rechtsprechung (FG Münster, Beschluß vom 21. April 1994 6 Ko 6774/93 GK, Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1994, 668) wird zwar die Auffassung vertreten, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Kostenansatzverfahren sei aufgrund von § 128 Abs. 4 FGO ausgeschlossen. § 128 Abs. 4 FGO schließt aber nach seinem Wortlaut nur die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten aus. Streitigkeiten über die Streitwertfestsetzung werden von dieser Vorschrift, wie deren Entstehungsgeschichte bestätigt, jedenfalls insoweit nicht erfaßt, als das FG den Streitwert festgesetzt hat.

4

Zwar faßte Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs bis zu seiner Aufhebung durch das FGO-Änderungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109) Streitigkeiten über Kosten und über die Festsetzung des Streitwertes zusammen und schloß gleichermaßen für beide Bereiche die Beschwerde zum Bundesfinanzhof aus. Durch das FGO-Änderungsgesetz ist jedoch -- getrennt -- die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten aufgrund von § 128 Abs. 4 FGO i. d. F. des Art. 1 Nr. 32 Buchst. c und die über die Streitwertfestsetzung durch das FG aufgrund von § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG i. d. F. von Art. 2 Nr. 1 und 4 FGO-Änderungsgesetz ausgeschlossen worden (vgl. Begründung zum Entwurf des FGO-Änderungsgesetzes, Art. 1 Nr. 32 und Art. 2 Nr. 1 und 4, BTDrucks 12/1061; Offerhaus in Hübsch mann /Hepp /Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 128 FGO Rz. 55). Im Falle der Streitwertfestsetzung durch das FG ist daher die Beschwerde gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 2 GKG und nicht nach § 128 Abs. 4 FGO ausgeschlossen.