Bundesfinanzhof
Beschl. v. 29.09.1994, Az.: X B 214/94
Annahme der Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken bei unentgeltlicher Überlassung an einen Angehörigen
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 29.09.1994
- Aktenzeichen
- X B 214/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 18625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1995, 500
Entscheidungsgründe
1.
Die als grundsätzlich bezeichneten Fragen sind nicht klärungsbedürftig.
a)
Die Frage, inwieweit der Eigentümer eine Angehörigen unentgeltlich überlassene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt. In Fällen, in denen der Eigentümer eine Wohnung nicht selbst bewohnt, kann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur angenommen werden, wenn er die Wohnung einem Kind i. S. des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) überläßt (BFH-Urteile vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 und X R 17/91, BFHE 173, 352 [BFH 26.01.1994 - X R 17/91], BStBl II 1994, 542). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
b)
Ebenfalls nicht klärungsbedürftig ist die Frage, ob dem Eigentümer ein Abzugsbetrag nach § 10 e Abs. 1 EStG zusteht, wenn er die Angehörigen überlassene Wohnung selbst mitbenutzt. Denn nach den -- vom Kläger nicht mit einer Verfahrensrüge an gegriffenen -- Feststellungen des Finanz gerichts (FG) wurde die Wohnung im Nebengebäude jedenfalls im Streitjahr ausschließlich von der Tochter, deren Ehemann und deren Kind bewohnt.
2.
Eine Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544 liegt nicht vor. Der BFH geht im Grundsatz davon aus, daß der Eigentümer eine Wohnung nur dann zu eigenen Wohnzwecken nutzt, wenn er sie selbst bewohnt. Dieser Rechtssatz liegt auch der Entscheidung des FG zugrunde. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Wohnung Kindern i. S. des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird. Die Nutzung der Wohnung durch das in der Regel unterhaltsberechtigte Kind ist dem Eigentümer als eigene zuzurechnen, weil es ihm obliegt, für die Unterbringung zu sorgen. Im Streitfall erfüllt die Tochter des Klägers aber nicht mehr die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG.