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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 03.08.1994, Az.: III B 137/94

Fehlen jeglicher Begründung für den Erlaß einer Beschwerde

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
03.08.1994
Aktenzeichen
III B 137/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 18029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1995, 142

Tatbestand

1

Der Ehemann der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), der Kläger und Beschwerdeführer im Verfahren III B 6/90, hatte im Streitjahr (1987) allein Einkünfte (aus nichtselbständiger Arbeit) bezogen. Gleichwohl richtete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) den Lohnsteuer- Jahresausgleichsbescheid 1987 und die Entscheidung über den dagegen erhobenen Einspruch -- entgegen § 42 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr gültigen Fassung -- an beide Eheleute.

2

Das Finanzgericht wies die von beiden Eheleuten erhobene Klage, mit der diese für ihre zwei Söhne Kinderfreibeträge in Höhe von jeweils 4 536 DM begehrt hatten, ab.

3

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde (s. Verfahren III B 6/90) haben die Eheleute lediglich geltend gemacht, es sei zu klären, ob der Kinderlastenausgleich für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1987 verfassungsgemäß sei.

Entscheidungsgründe

4

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig.

5

Die Klägerin selbst hätte den Lohnsteuer- Jahresausgleichsbescheid und die Einspruchsentscheidung allenfalls mit der Begründung angreifen können, sie hätten nicht auch ihr gegenüber ergehen dürfen (s. hierzu z. B. das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Mai 1988 I R 12/86, BFHE 154, 56, BStBl II 1988, 928, Abschn. II Nr. 3 der Entscheidungsgründe). Entsprechend hätte sie dann auch ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision begründen müssen.

6

Da dies nicht geschehen ist, fehlt für die Beschwerde der Klägerin im Ergebnis jegliche Begründung i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung.

7

Im übrigen ergeht die Entscheidung insoweit gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.